TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 89/07/0193

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;
WRG 1959 §137;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/07/0194

Betreff

1) WV, 2) ES gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1989, zu 1.) Zl. Wa-7371/57- 1989/Sch, und zu 2.) Zl. Wa-7371/58-1989/Sch, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer sind unbestritten die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung der Lederfabrik WV & Co Ges.m.b.H. KG in M nach außen berufenen Personen. Mit Rücksicht auf den gleichartigen Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens gegen beide Beschwerdeführer und auf die ebenfalls gleichlautenden Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof diese zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung einer schriftlichen Rechtfertigung der beiden Beschwerdeführer erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau (BH) am 5. September 1989 gegen die beiden Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Strafhöhe) gleichlautende Straferkenntnisse mit folgendem Spruchwortlaut:

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.11.1968, Wa-1643/10-1968, wurde der WV & Co Ges.m.b.H. KG (vormals Firma WV KG) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt. Gemäß Punkt 4 des Spruches dieses Bescheides dürfen im Abfluß des Nachklärbeckens folgende Werte nicht überschritten werden: BSB5 30 mg/l, absetzbare Stoffe 0,3 ml/l.

Am 18.7.1988 wurde anläßlich einer Probenziehung festgestellt, daß der BSB5-Wert 838 mg/l und die Menge der absetzbaren Stoffe 230 ml/l im abgeleiteten Abwasser im Abfluß des Nachklärbeckens in den Vorfluter betragen hat. Weiters wurden in den nachstehend angeführten Zeiträumen Abwasserableitungen mit folgenden BSB5-Werten vorgenommen:

Vom 1.3. bis 31.3.1989 Ableitungen mit einem Durchschnittswert von 464 mg/l BSB5 (Überschreitung des zulässigen Wertes an allen Tagen dieses Zeitraumes, ausgenommen am 22.3., 27.3. und 28.3.)

Vom 1.4. bis 30.4.1989 Ableitungen mit einem Durchschnittswert von 426 mg/l BSB5 (Überschreitung des zulässigen Wertes an allen Tagen dieses Zeitraumes, ausgenommen am 18.4.1989)

Vom 1.5. bis 31.5.1989 Ableitungen mit einem Durchschnittswert von 266 mg/l BSB5 (Überschreitung des zulässigen Wertes an allen Tagen dieses Zeitraumes, ausgenommen am 30.5. und am 31.5.1989)

Vom 1.6. bis 30.6.1989 Ableitungen mit einem Durchschnittswert von 580 mg/l BSB5 (Überschreitung des zulässigen Wertes an allen Tagen dieses Zeitraumes, ausgenommen am 6.6. und 9.6.1989), wobei am 10.6.1989 der Höchstwert bei 880 mg/l BSB5 gelegen hat.

Für diese Ableitungen über den bewilligten Rahmen von 30 mg/l BSB5 und 0,3 ml/l an absetzbaren Stoffen lag jedenfalls bis zum 11.6.1989 keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Diese Ableitungen gelten auch nicht als bloß geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer, noch stellen sie Gemeingebrauch dar, noch handelte es sich um eine übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Für diese bewilligungslosen Ableitungen sind Sie als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der WV & Co Ges.m.b.H. KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 Abs. 1 und 2 lit. a und e Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. Nr. 207/1969, iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28.11.1968, Wa-1643/10-1968, iVm § 137 Abs. 1 WRG und § 9 VStG 1950.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 137 Abs. 1 WRG Geldstrafe ..."

Die Strafen wurden für den Erstbeschwerdeführer mit S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) und für den Zweitbeschwerdeführer mit S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstafe 10 Tage) bemessen; außerdem wurden die Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Begründend nahm die BH die Tatsache der Konsensüberschreitungen auf Grund der vorgenommenen Messungen als erwiesen an. Zur Verantwortung der Beschwerdeführer, sie trügen an diesen Überschreitungen kein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verschulden, führte die BH aus, die nun unternommenen Anstrengungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien zu begrüßen, könnten die Beschwerdeführer aber nicht vom Schuldvorwurf befreien. Die Beschwerdeführer hätten schon früher durch geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls auch durch Betriebseinschränkung, dafür sorgen müssen, daß die Ableitung nur innerhalb des bewilligten Rahmens erfolge. Die Beschwerdeführer seien dem Problem bislang nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit begegnet. Wie durch die Messungen vom 1. März bis 30. Juni 1989 erwiesen sei, komme es beinahe täglich zur Überschreitung des bewilligten BSB5-Wertes im Abwasser. Solche Konsensüberschreitungen seien der Firma WV schon seit 1984 bekannt, doch sei bis zum 4. Juli 1989 kein Sanierungsprojekt vorgelegt worden. Es sei nicht nur die Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation vernachlässigt worden, sondern grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich vorgegangen worden. Die BH gehe von grober Fahrlässigkeit aus, was sich auch entsprechend bei der Strafbemessung auszuwirken habe. In der weiteren Begründung befaßte sich die BH mit der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eigens bekämpften) Strafzumessung.

Die von den beiden Beschwerdeführern gegen diese erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen, in welchen die Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen jedweden Verschuldens in Abrede stellten, hat die belangte Behörde mit den beiden nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden vom 30. Oktober 1989 abgewiesen. Den Berufungseinwendungen vermochte die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide im wesentlichen deshalb nicht zu folgen, weil schon aus § 32 WRG 1959 unmißverständlich hervorgehe, daß die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen auf Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig seien. Die BH habe aus der unbestrittenen Tatsache der konsenslosen Abwassereinleitung rechtlich zutreffend auf das Vorliegen der objektiven Tatseite geschlossen. Was die von den Beschwerdeführern angeblich wahrgenommenen Vorsorgen und Maßnahmen zur Behebung der Mißstände angehe, sei es zunächst unrichtig, daß es erst im Laufe des Jahres 1987 zu Überschreitungen gekommen sei. Ungeachtet bereits früherer Beschwerden gehe aus den den Beschwerdeführern jeweils schriftlich zur Kenntnis gebrachten gewässerpolizeilichen Überprüfungen hervor, daß es schon seit 1980 zu wesentlichen Überschreitungen, insbesondere auch des BSB5-Wertes, gekommen sei. Es sei zwar immer wieder die Vorlage eines Sanierungsprojektes in Aussicht gestellt worden, doch habe es schließlich wegen weiterer Säumnis auch bereits zur Erlassung eines entsprechenden wasserpolizeilichen Auftrages vom 19. Jänner 1989 kommen müssen. Wenn auch innerbetriebliche Umgruppierungsarbeiten und der Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel in den Jahren 1987 und 1988 anzuerkennen und im Interesse des Gewässerschutzes zu begrüßen seien, könnten sie doch an dem den Beschwerdeführern im Lichte der §§ 5 und 9 VStG 1950 zum Vorwurf gemachten Verhalten nichts ändern. Die BH sei nach entsprechender Prüfung dieses Verhaltens zutreffend vom Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit ausgegangen und habe das angelastete schuldhafte Verhalten richtig unter die gesetzlichen Bestimmungen subsumiert. Ein Widerspruch zu dem auch dem Verwaltungsstrafrecht immanenten Schuldprinzip liege somit nicht vor. Auch die belangte Behörde komme zu der Überzeugung, daß die Beschwerdeführer im Laufe der vergangenen Jahre nicht jene Sorgfalt angewendet hätten, zu der sie als Wasserberechtigte nach den Umständen jedenfalls verpflichtet gewesen seien. Dieses für eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung vorausgesetzte Sorgfaltsmaß sei daher sowohl objektiv als auch subjektiv hinreichend bestimmt. Die Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt müsse den Beschwerdeführern vorgeworfen werden, weil es ihnen durchaus zumutbar gewesen sei, erforderlichenfalls durch Produktionseinschränkungen, allenfalls durch Stillegung einzelner Produktionszweige, die Mißstände rechtzeitig zu beheben. Es liege daher keine unverschuldete Unmöglichkeit vor, wobei noch anzumerken sei, daß auch eine bloße Unzumutbarkeit nicht zur Entschuldigung im Sinne des § 5 VStG 1950 genügen würde. Die verschuldete Säumnis der beiden Beschwerdeführer reiche nicht nur Jahre zurück, sondern auch in den ihnen strafrechtlich vorgeworfenen Meßzeitraum hinein, für den somit das Verschulden gemäß § 5 VStG 1950 erwiesen sei. Verfehlt sei die Ansicht der Beschwerdeführer, wonach die Behörde auch bei einem Ungehorsamsdelikt die Schuld des Täters und nicht etwa der Verdächtige seine Unschuld zu beweisen habe (Umkehrung der Beweislast bei Ungehorsamsdelikten). Es sei in den Berufungen nicht dargetan worden, daß die Beschwerdeführer kein Verschulden treffe; das Berufungsvorbringen sei wahrlich nicht geeignet, einen Entlastungsbeweis als erbracht anzusehen. Da die belangte Behörde bei der Feststellung des äußeren Tatbestandes alle jene Umstände vorgefunden habe, die jedenfalls zur Annahme eines Verschuldens berechtigten, und da bei Ungehorsamsdelikten grundsätzlich die Rechtsvermutung für das Verschulden eines Täters gelte, welche durch die Berufungen nicht widerlegt worden sei, könne den Berufungen kein Erfolg beschieden sein.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Die belangte Behörde hat den (beide Beschwerdeführer betreffenden) Akt des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat zu den beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der beiden Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im Verwaltungsverfahren bestreiten die beiden Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die objektive Tatsache der festgestellten Überschreitungen der bescheidmäßig festgelegten Höchstbelastungswerte; es treffe sie daran allerdings kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden. Die belangte Behörde sei "von dem Grundsatz der Erfolgshaftung" ausgegangen, welcher dem österreichischen Strafrecht jedoch fremd sei. Dieser Vorwurf steht mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide im Widerspruch, hat doch die belangte Behörde (wie auch bereits die BH im erstinstanzlichen Bescheid) den Beschwerdeführern ausdrücklich grob fahrlässiges Verhalten angelastet.

Nach § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt zur Strafbarkeit, wenn nicht eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das den Beschwerdeführern im Beschwerdefall vorgeworfene Verhalten stellt ein solches "Ungehorsamsdelikt" dar. In diesen Fällen hat der Täter sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen; es handelt sich um eine widerlegliche Schuldvermutung zu seinen Lasten.

Diese Schuldvermutung meinen die Beschwerdeführer dadurch widerlegt zu haben, daß sie im Verwaltungsverfahren auf ihre seit Jahren laufenden Bemühungen hingewiesen hätten, durch entsprechende technische Maßnahmen eine Überschreitung der konsentierten Höchstmengen hintanzuhalten. Solche Bemühungen sind von den Verwaltungsstrafbehörden durchaus als erwiesen angenommen und ausdrücklich begrüßt worden. Auf der anderen Seite kann es aber nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde schon mit Rücksicht auf die während des Tatzeitraumes praktisch pausenlose, den Konsens um ein Vielfaches überschreitende Abwassereinleitung in den Vorfluter die völlige Unzulänglichkeit dieser Versuche der Beschwerdeführer festgestellt hat. Auch das (erst) im Jahre 1989 erstellte Projekt für eine Verbesserung der Situation geht nach der unbestrittenen Feststellung der BH erst auf einen der Firma WV erteilten wasserpolizeilichen Auftrag zurück. Allein mit dem behaupteten "Bestreben, die Umweltbelastung zu minimieren", vermochten die Beschwerdeführer nicht in tauglicher Weise die nach dem objektiven Sachverhalt auf der Hand liegende Tatsache zu widerlegen, daß dieses Bestreben unzureichend gewesen ist. Nichtsdestoweniger hat aber das Unternehmen WV, für dessen Verhalten die beiden Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG 1950 einzustehen haben, durch Jahre hindurch und insbesondere in dem den Beschwerdeführern spruchgemäß vorgeworfenen Tatzeitraum ihre massiv belasteten Abwässer in den Vorfluter geleitet, ohne deshalb ihre Produktion zu drosseln oder wirksame Gegenmaßnahmen zu treffen. Selbst wenn man den Beschwerdeführern zugesteht, daß sie ein erhebliches Interesse daran hatten, ihren Betrieb wirtschaftlich aufrechtzuerhalten und damit letztlich auch Arbeitsplätze zu sichern, ist ihnen entgegenzuhalten, daß bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht genügt. Den Nachweis dafür, daß den Beschwerdeführern die Einhaltung der bescheidgemäßen Abwasserbelastung nur möglich gewesen wäre, wenn die Fabrik gänzlich gesperrt worden wäre, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht angetreten. Die Beschwerdeführer haben vielmehr offenbar bewußt die den erteilten Konsens um ein Vielfaches überschreitende Abwasserbelastung im Interesse ihres Betriebes in Kauf genommen und damit aus wasserrechtlicher Sicht schuldhaft gehandelt.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als frei von der ihnen von den Beschwerdeführern angelasteten Rechtswidrigkeit, weshalb die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Dabei konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 53 Abs. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070193.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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