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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §412;Betreff
Wiener Gebietskrankenkasse gegen Landeshauptmann von Wien vom 29. Dezember 1988, Zl. MA 14 - A 22/88, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 ASVG (mitbeteiligte Partei: A)
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1988 verpflichtete die beschwerdeführende Wiener Gebietskrankenkasse den Mitbeteiligten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Entrichtung von Beiträgen in der Höhe von S 243.506,09.
Gegen diesen Bescheid hat der Mitbeteiligte Einspruch erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Einspruch gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat beschlossen:
2.1. Nach der Aktenlage hat der Mitbeteiligte seinen Einspruch gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 1988 zurückgezogen (vgl. die im Akt erliegende Niederschrift vor der MA 14 vom 7. April 1989). Die dem Einspruch zuerkannte aufschiebende Wirkung ist damit hinfällig.
Die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten beeinträchtigt ist, ist dadurch nachträglich weggefallen. Dies führt - ohne daß ein Fall der (formellen) Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1986, Zl. 86/07/0012).
2.2. Die Einstellung des Verfahrens beruht darauf, daß die Beschwerde gegenstandslos wurde. Bei diesem Ergebnis fehlt es an einer "obsiegenden Partei" im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 VwGG. Die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 56 und 58 VwGG hätte eine förmliche (tatsächlich jedoch nicht erfolgte) Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt. Gemäß dem hier maßgeblichen § 58 VwGG hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. den Beschluß vom 23. April 1986, Zl. 85/01/0313).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080022.X00Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009