Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
A-GesmbH gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Jänner 1990, Zl. 311.258/3-III/3/89, betreffend Auftrag gemäß § 83 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach der im Akt erliegenden Bescheidkopie im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen erging an einen Bescheidadressaten mit der Bezeichnung "X Gesellschaft m.b.H., Tankstelle, W, GP. 28, KG Y, Bez. Z, Stmk." der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Jänner 1990, mit dem spruchgemäß eine Berufung der genannten Gesellschaft gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Mai 1988 "gemäß § 83 GewO 1973 i.d.g.F. in Verbindung mit Art. VI. Abs. 9 Gewerberechtsnovelle 1988 (BGBl. Nr. 399/1988)" abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. abschließend ausgeführt, die von der Erstbehörde gemäß § 83 GewO 1973 aufgetragene Vorschreibung treffe entsprechend der genannten Bestimmung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 die genannte Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als "auflassenden Inhaber".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdeführerin die "A Gesellschaft m. b.H. (vormals: X Gesellschaft m.b.H.)" bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang wird - abgesehen vom erstatteten meritorischen Beschwerdevorbringen - angeführt, in der außerordentlichen Generalversammlung der "X Gesellschaft m. b.H." vom 25. Oktober 1989 sei die Firma dieser Gesellschaft auf "A Gesellschaft m.b.H." geändert worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen der Beschwerde beigelegten Handelsregisterauszug verwiesen wird, laut dem die Eintragung dieser Firmenänderung in das Handelsregister am 29. Dezember 1989 erfolgte.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Im angefochtenen Bescheid wird in der vordargestellten Weise ausdrücklich als Bescheidadressatin die "X Gesellschaft m. b.H." bezeichnet und auch spruchgemäß über eine Berufung dieser Gesellschaft erkannt. Individueller Normadressat dieses Bescheides ist somit eine von der belangten Behörde angenommene Gesellschaft m.b.H. mit dieser sie kennzeichnenden Firmenbezeichnung (§ 5 GmbHG), nicht jedoch die Beschwerdeführerin, an die laut ihrem Vorbringen der von ihr angefochtene Bescheid am 1. Februar 1990 "zugestellt" wurde. Da dieser Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen die sie kennzeichnende Firmenbezeichnung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens geändert hatte, spruchgemäß - und somit normativ - ausschließlich über eine Berufung der "X Gesellschaft m.b.H."
erkannte, wurde unabhängig von Fragen einer Personenidentität bzw. des Zustellvorganges nicht in rechtswirksamer Weise über eine allenfalls materiell der Beschwerdeführerin zuzurechnende Berufung abgesprochen (vgl. hiezu sinngemäß u.a. den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0169).
Es steht somit der vorliegenden Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung entgegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040052.X00Im RIS seit
11.07.2001