TE Vwgh Beschluss 1990/4/24 89/04/0141

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Säumnisbeschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0162, die Beschwerde "zu ge-31.563/6" wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Nichterschöpfung des Instanzenzuges). Der angefochtene Bescheid habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es sei daher am 26. Jänner 1989 Berufung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben worden. Innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG 1950 festgesetzten 6-monatigen Frist sei über die Berufung nicht entschieden und die beantragte Konzession nicht verliehen worden.

Mit Verfügung vom 25. September 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eine 3-monatige Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß eine Berufung des Beschwerdeführers, die am 26. Jänner 1989 erhoben wurde oder mit diesem Tag datiert ist, bei ihr nicht eingelangt sei. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989 wurde dem Beschwerdeführer diese Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben und er gleichzeitig aufgefordert, innerhalb dieser Frist eine Abschrift seiner den Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Berufung vom 26. Jänner 1989 vorzulegen und jenen Bescheid nach Datum, Geschäftszahl und erlassender Behörde zu bezeichnen, gegen den sich diese Berufung richtet. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese, ihm am 20. Dezember 1989 zugestellte Verfügung in keiner Weise.

Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die in der Beschwerde genannte Berufung vom 26. Jänner 1989 bei der Behörde nicht eingelangt ist.

Wurde aber die vom Beschwerdeführer zum Anlaß für seine Säumnisbeschwerde genommene Berufung somit niemals erhoben, so mangelt es an dem für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Art. 132 B-VG und § 27 VwGG normierten Erfordernis der Anrufung und damit auch der Säumigkeit der belangten Behörde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040141.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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