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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG OÖ 1979 §6 Abs2 idF 1985/094;Betreff
A gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 15. November 1989, Zl. Pol-4634/1-1989 Dri/Ru, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (Haltung gefährlicher Tiere)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem eine auf den Beschwerdeführer lautende Bewilligung zur Haltung gefährlicher Tiere (vier Geparde, vier Ozelote, ein Puma) rechtskräftig widerrufen (Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom 30. September 1988) und ein Antrag des Beschwerdeführers auf Haltung von gefährlichen Tieren (ein Puma, zwei Geparde, neun Ozelote, fünf Servale) rechtskräftig abgewiesen worden war (Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde S vom 11. Mai 1989), wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Oktober 1989 zur Last gelegt, er habe seit 14. Juli 1989 auf seiner Liegenschaft .... einen Puma, einen Gepard, fünf Servale, sieben Ozelote ohne Bewilligung der Gemeinde S gehalten, obwohl diese Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen seien. Er habe dadurch § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 leg. cit. verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Arrest verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Verfahrensergebnisse als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen. Aus der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Haltung gefährlicher Tiere sei zu ersehen, daß der Beschwerdeführer sich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sei innerhalb der Grenze des gesetzlichen Strafsatzes sowie unter Bedachtnahme auf § 19 VStG 1950 festgesetzt worden. Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß des Verschulden des Beschuldigten entsprechend berücksichtigt und auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hinreichend Bedacht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitslos, beziehe eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von ca. S 4.900,--, sei für drei Kinder sorgepflichtig und besitze an Vermögen ein Haus. Als straferschwerend seien zwei einschlägige Verwaltungsstrafen zu werten gewesen. Als strafmildernd sei kein Umstand zu werten, sodaß die verhängte Strafe bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen angemessen erscheine, weil sich der Beschwerdeführer beharrlich weigere, den widerrechtlichen Zustand zu beenden und die widerrechtliche Tierhaltung aufzugeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich sowohl gegen die ihm angelastete Tat als auch gegen das Strafausmaß wendet. Er habe versucht, den Tierbestand zu verringern bzw. die Tiere zu verkaufen und die Tierhaltung zu beenden, doch sei es nicht möglich, auf dem österreichischen Markt einen potenten Käufer zu finden. Er habe einen Puma und zwei Ozelote verkauft. Seit 1. Juni (1989) seien seine Tiere zur Tierschau vermietet; um die Strafe bezahlen zu können, müsse er die Tiere der Verpelzung zuführen. Die Haltegenehmigung sei von der Gemeinde aus politischen Gründen und nicht aus Sicherheitsgründen versagt worden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf S 15.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle zehn Tage Ersatzarrest, herabgesetzt. Gleichzeitig wurde der "als erwiesen angenommene Tatbestand jedoch mit der Maßgabe bestätigt, daß der nachfolgende Teil des Spruches wie folgt zu lauten hat:"
"Sie haben am 14.7.1989 auf Ihrer Liegenschaft in S, einen Puma, einen Geparden, fünf Servale, sieben Ozelote, ohne Bewilligung der Gemeinde S gehalten, obwohl diese Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen sind."
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, es stehe durch das Verfahren fest und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß dieser am 14. Juli 1989 auf seiner Liegenschaft die im Spruch genannten Tiere gehalten habe, obwohl diese als gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖ Polizeistrafgesetz anzusehen seien. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Zwischenzeit den Puma veräußert, "die Ozelote um zwei Stück verringert" habe und seine Tiere seit 1. Juni einer Tierschau vermiete, sei eine Spruchänderung zur genaueren Präzisierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 erfolgt. Dem Vorbringen, daß der Beschwerdeführer versucht hätte, seinen Tierbestand zu verringern oder zu verkaufen, um die Tierhaltung zu beenden, die Haltegenehmigung aus politischen Gründen durch die Gemeinde versagt werde und einige Kilometer weiter entfernt jedoch Katzen ohne "Probleme dieser Art" gehalten würden, könne zur Entlastung des Beschwerdeführers nichts beitragen. Der maßgebliche Sachverhalt sei ausreichend festgestellt worden. Hinsichtlich des bekämpften Strafausmaßes werde festgestellt, daß die Erstbehörde bereits alle rechtserheblichen Strafbemessungsgründe bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Durch die Einschränkung des Tatzeitraumes sei eine Verringerung des Strafausmaßes erforderlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Rechte a) nicht gemäß § 6 Abs. 1 des OÖ Polizeistrafgesetzes bestraft zu werden,
b) sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren gemäß § 40 VStG 1950 gehört zu werden und Gelegenheit zu erhalten, sich zu rechtfertigen und c) auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG 1950 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des OÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/1985, ist das Halten von gefährlichen Tieren nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als gefährliche Tiere solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere als gefährliche Tiere im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. anzusehen seien. Auf Grund der Aktenlage konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß es sich bei den im Spruch genannten Tieren um gefährliche Tiere im Sinne des §6 Abs. 2 leg. cit. handelt. Außerdem hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren auf fachkundiger Basis diesbezüglich, obwohl ihm Gelegenheit dazu geboten war, nichts vorgebracht. Daher ist das nunmehrige Vorbringen als eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung anzusehen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Tatvorwurf sei durch keinerlei Ermittlungsergebnisse gedeckt und die Annahme der belangten Behörde, die Tiere würden auf seinem Grundstück gehalten, sei aktenwidrig, da sich das Gehege am 14. Juli 1989 nicht mehr auf seiner Liegenschaft befunden habe. Seit Juni 1989 habe er seine Tiere an eine Tierschau vermietet.
Während die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer im Spruch als Verwaltungsübertretung die mangelnde Bewilligung zur Haltung gefährlicher Tiere "seit 14. Juli 1989 ..." angelastet hat, hat die belangte Behörde ihm diese Verwaltungsübertretung "am 14. Juli 1989" angelastet. Die von der belangten Behörde dafür gegebene Begründung ist widersprüchlich, da sie einerseits vom Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, die Tiere seien seit 1. Juni 1989 einer Tierschau vermietet worden, andererseits jedoch, ohne auf ein konkretes Verfahrensergebnis sich stützen zu können, als erwiesen annimmt, daß der Beschwerdeführer nur am 14. Juli 1989 widerrechtlich bestimmte Tiere gehalten hat. Ohne ergänzende Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durfte daher die belangte Behörde den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht neu formulieren, mag sich auch der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Rechtfertigung im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht geäußert haben.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung rügt, ist er ebenfalls im Recht. Die belangte Behörde hat zur Begründung der Strafbemessung auf die Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz verwiesen und die Herabsetzung der Strafe von S 20.000,-- auf S 15.000,-- mit dem Hinweis auf die von ihr vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraumes begründet.
Nach der Anordnung des § 60 AVG 1950 - diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren - sind in der Begründung eines Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung.
Im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse der verstärkten Senate vom 25. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.077/A und vom 15. Juni 1987, Zl. 86/04/0010).
Da nunmehr nicht mit hinreichender Deutlichkeit feststeht, welche Tatumstände genau dem Beschwerdeführer zur Last zu legen sind, finden die Ausführungen der belangten Behörde über die Strafhöhe in der von ihr gewählten Begründung keine hinreichenden Anhaltspunkte (§ 19 VStG 1950).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da für die Rechtsverfolgung nur die Einbringung von zwei Beschwerdeausfertigungen erforderlich war.
Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war es entbehrlich zu entscheiden, da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010004.X00Im RIS seit
25.04.1990