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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0454Betreff
A u B gegen Bundesminister für Inneres betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen erhoben auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerden, weil über ihre am 5. April 1989 eingebrachten Berufungen gegen zwei Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. März 1989 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei. Mit hg. Verfügungen vom 4. Jänner 1990 (eingelangt bei der belangten Behörde am 5. Februar 1990) wurde die belangte Behörde aufgefordert, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten nachzuholen.
Mit Schriftsatz vom 22. März 1990 teilte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, daß nach Erhebung der Säumnisbeschwerde die Berufung zurückgezogen worden ist. Mit Schreiben vom 23. März 1990 teilte die belangte Behörde mit, daß die Berufungen der beiden Beschwerdeführerinnen am 22. März 1990 zurückgezogen worden sind. Über hg. Auftrag teilte der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. April 1990 mit, daß die Mitteilung der belangten Behörde vom 23. März 1990 zutrifft.
Durch die Zurückziehung der an die belangte Behörde gerichteten und im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch unerledigten Berufungen ist die Grundlage für eine Sachentscheidung im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG sowie für die Erlassung der versäumten Bescheide innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist weggefallen. Wenngleich das Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht ausdrücklich regelt, auf welche Weise in einem Fall dieser Art vorzugehen ist - eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG ist mangels Tätigkeit der belangten Behörde nicht gegeben -, so hat doch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsinstitut der Gegenstandslosigkeit entwickelt, welches immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder eine Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. auch den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.925/A).
Die Säumnisbeschwerden waren daher im vorliegenden Fall als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010453.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2010