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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Beschwerde gegen einen nicht normativen Bescheidteil (Hinweis über das künftige Vorgehen der Behörde bezüglich der gewährten Beihilfe) - Unzuständigkeit der VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 20. Juli 1987 gewährte die Wiener Landesregierung der Einschreiterin unter Bezugnahme auf Bestimmungen des WohnbauförderungsG 1984 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 1987 Wohnbeihilfe in ziffernmäßig angeführter Höhe. Der Bescheid enthält unter der Überschrift "Hinweis" eine Rechtsbelehrung gemäß §61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und überdies den Satz: "Die Anweisung der Beihilfe erfolgt an die Magistratsabteilung 52."
Mit der vorliegenden, ersichtlich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die Einschreiterin gegen diesen Bescheid insofern, als damit - wie sie vermeint - die Auszahlung der ihr gewährten Beihilfe an die genannte Magistratsabteilung verfügt wird. Die Bf. verkennt jedoch, daß der Bescheid eine derartige Anordnung nicht enthält, sondern die Bescheidadressatin bloß über das künftige Vorgehen der Behörde bei der Flüssigmachung der gewährten Beihilfe in Kenntnis setzt.
Da sich die Beschwerde sohin gegen einen nicht normativen Teil des bezogenen Bescheides richtet, war sie wegen der - hier offenkundigen - Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Demgemäß war der Eventualantrag auf Beschwerdeabtretung an den VwGH abzuweisen, weil die hiefür in Art144 Abs3 B-VG geforderten Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung oder einer abweisenden Sachentscheidung nicht vorliegen.
Schlagworte
VfGH / BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B888.1987Dokumentnummer
JFT_10129072_87B00888_00