TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 90/01/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

A gegen Bundesminister für Inneres vom 17. November 1989, Zl. 272.332/3-III/13/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Oktober 1989, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück und führte begründend aus, diese habe trotz eines im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einen solchen nicht enthalten. Bei dieser Sachlage stelle das Fehlen eines solchen Antrages aber kein verbesserungsfähiges Formgebrechen, sondern einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Berufung des Beschwerdeführers lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß er, auch wenn er infolge sprachlicher Schwierigkeiten den Ausdruck "ich bitte" gewählt habe, einen Berufungsantrag gestellt habe. Daraus, daß der Beschwerdeführer beantragt habe, seine "genannten Gründe" zu überprüfen, könne auch von einem begründeten Berufungsantrag gesprochen werden. Jedenfalls wäre es gemäß § 13a AVG 1950 Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Berufungsschriftsatzes aufzufordern bzw. anzuleiten. Insbesondere sei es einem rechtskundigen Ausländer nicht zuzumuten, zwischen verbesserungsfähigen Formgebrechen und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, zu unterscheiden. Im übrigen sei der erstinstanzliche Bescheid lediglich ganz allgemein gehalten gewesen und sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 5 leg. cit. gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).

Der Beschwerdeführer hat folgendes als für das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages wesentlich erachtet:

" ... ich bitte ..." .... die "genannten Gründe " .... zu überprüfen.

Ob diese Eingabe des Beschwerdeführers als rechtsgültige Berufung anzusehen ist, richtet sich zunächst danach, ob ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, (d.h., daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist). Des weiteren muß aus der Eingabe aber auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthalten die wiedergegebenen Passagen der Berufung des Beschwerdeführers aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der ersten Instanz gelegen sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann aus dieser Berufung nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe mit hinreichender Deutlichkeit seiner Meinung Ausdruck verliehen, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben und die Behörde sei von einer falschen rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre "in weniger rigoroser Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen" verpflichtet gewesen, das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages trotz der unbestrittenermaßen erteilten Belehrung über das Erfordernis eines solchen als verbesserungsfähiges Formgebrechen zu behandeln, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung darstellt. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnisse Slg. NF 1564/A, vom 27. Oktober 1976, Zl. 1131/76, und viele andere). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 199, durch die dem § 61 dieses Gesetzes der Absatz 5 angefügt wurde, nur insoferne eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Antrages oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt. Ein solcher Fall liegt aber bei dem im Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhalt nicht vor.

Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Behörde, ihn bei der Verfassung einer dem Gesetz entsprechenden Berufung anzuleiten, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, Asylwerbern Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen haben, damit ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann (vergleiche für viele andere das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0082).

Nach dem Gesagten fehlt der Berufung des Beschwerdeführers ein wesentlicher Bestandteil, sodaß die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels in Übereinstimmung mit der Rechtslage steht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte sohin auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010050.X00

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten