TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 90/03/0012

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1955 §103 Abs2;
KFG 1955 §103a Abs1 Z3;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 18. August 1989, Z1. 9/01-30.416/2-1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. August 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des S 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit S 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg.cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne Lenker beigestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 4. März 1988 zugestellten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. März 1988 zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser schriftlichen Aufforderung, sohin bis längstens 18. März 1988, darüber Auskunft zu erteilen, wer den Kraftwagen in Graz, Nelkengasse, gegenüber dem Haus Nr. 2 abgestellt habe, sodaß er dort am 12. November 1987 von 11.25 Uhr bis 11.30 Uhr gestanden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1135/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit hg. Verfügung vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen und unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der. Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf die bereits vorliegenden Ausführungen. Er werde nach Einlangen der Gegenschrift der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung zu deren Ausführungen erstatten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegenden Beschwerde liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in den entscheidenden Fragen dem Sachverhalt der unter der hg. Zl. 90/03/0009 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers gleichgelagert ist. Die Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides nimmt wiederholt auf die Begründung des vom Beschwerdeführer mit der zur hg. Zl. 90/03/0009 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheides Bezug und stimmt auch sonst inhaltlich weitgehend überein. Der Großteil des Vorbringens in beiden Beschwerden (Zl. 90/03/0009 und 90/03/0012) deckt sich zum Teil wörtlich. Soweit die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde über die Darlegungen in der Beschwerde Zl. 90/03/0009 hinausgehen, sind sie inhaltlich, überwiegend sogar wörtlich, ident mit den Einwänden, die in der zur hg. Zl. 90/03/0010 protokollierten Beschwerde vom Beschwerdeführer erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Erkenntnissen vom heutigen Tage Zl. 90/03/0009-4 und Zl. 90/03/0010-4 mit diesen Einwänden im einzelnen auseinandergesetzt. Die in diesen Erkenntnissen angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die vorliegende Beschwerde, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieser Erkenntnisse gemäß 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Da sohin schon der Inhalt auch der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß S 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

W i e n am 25. April 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030012.X00

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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