TE Vwgh Beschluss 1990/4/25 AW 90/04/0035

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §349;
GewO 1973 §5 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990, Zl. 309.239/1-III/4/89, betreffend Einreihung eines Gewerbes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990 wurde gestützt auf § 349 GewO 1973 im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, daß die gewerbliche Tätigkeit "Verlegen von Baustahl" kein freies Gewerbe sein könne, sondern dem konzessionierten Baumeistergewerbe gemäß § 157 Abs. 1 GewO 1973 vorbehalten sei.

Dagegen richtet sich die unter der hg. Zl. 90/04/0085 protokollierte Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in welchem zunächst die Auffassung vertreten wurde, daß einerseits der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und andererseits der Beschwerdeführerin aus den Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Die weitere Begründung des Aufschiebungsantrages lautet wie folgt:

Im Hinblick darauf, daß das Anmeldungsverfahren lediglich unterbrochen ist, droht uns die Untersagung der angemeldeten Tätigkeit, was mit unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre.

Wir könnten das Gewerbe nicht mehr ausüben, vorhandene Aufträge nicht erfüllen und unter Umständen schadenersatzpflichtig werden, wodurch uns ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde.

Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Im Grunde des § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit, die kein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1 GewO 1973) bildet, entsteht nicht die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit. Ein Ausspruch über die Einreihung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 349 GewO 1973 ist keinem Vollzug zugänglich, der in dem Sinn aufgeschoben werden könnte, daß die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit, in Ansehung derer die Berechtigung zur Ausübung nicht erlangt wurde, bewirkt und solcherart eine auf § 340 Abs. 7 GewO 1973 gestützte Feststellung, daß die im § 340 Abs. 1 leg. cit. erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen, und die damit verknüpfte Untersagung der Ausübung des Gewerbes auch nur vorübergehend abgewendet werden könnte.

Der vorliegende Aufschiebungsantrag ist auf die Abwehr einer Untersagung der angemeldeten Tätigkeit im Sinne des § 340 Abs. 7 GewO 1973 und somit auf die Herbeiführung einer Rechtsstellung gerichtet, die sich aus einem Aufschub des Vollzuges im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ergeben kann.

Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040035.A00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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