TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 89/09/0148

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;

Betreff

N gegen Landesarbeitsamt Wien vom 10. Oktober 1989, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer, der in Wien eine Kfz-Werkstätte betreibt, am 28. Mai 1989 beim Arbeitsamt Metall-Chemie in Wien für den im Jahre 1961 geborenen polnischen Staatsangehörigen P zur Verwendung als Kfz-Mechaniker mit einer Entlohnung von 8.000 S netto pro Monat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1975 (AuslBG), beantragt.

Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AuslBG mit Bescheid vom 29. Juni 1989 mit der Begründung abgewiesen worden, gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG würden dann verletzt, wenn sich die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern für den inländischen Arbeitsmarkt nachteilig auswirke.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der beantragte Ausländer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, sei ihm von einem Kunden als Kfz-Mechaniker mit Spenglerkenntnissen vorgestellt worden. Seit geraumer Zeit suche er einen Kfz-Spengler; leider mit wenig Erfolg. Da das Schwergewicht seiner Kfz-Werkstätte in der Mechanik liege, käme ihm ein Mechaniker mit Spenglerkenntnissen sehr gelegen.

In der Folge teilte die Behörde erster Rechtsstufe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 1989 mit, sie sei in der Lage, dem Beschwerdeführer arbeitslos vorgemerkte Arbeitskräfte anzubieten, die für die Tätigkeit, für die er den genannten Ausländer beantragt habe, zur Verfügung stünden. Sollte auf dieses Schreiben bis zum 11. August 1989 keine Antwort einlangen, werde angenommen, daß der Beschwerdeführer keine Zuweisungen wünsche. Über seinen Antrag werde dann auf Grund der beim Arbeitsamt vorhandenen Unterlagen entschieden werden.

Dieses, dem Beschwerdeführer am 31. Juli 1989 zugestellte Schreiben ließ der Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens unbeantwortet.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1989 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 AuslBG allgemein jene Grundsätze aus, die ihrer Meinung nach bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen der zuletzt zitierten Norm zu beachten seien. In der Folge führte die belangte Behörde weiters aus, es sei festgestellt worden, daß der beantragte Ausländer noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen könne, auf Grund deren er Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen. Derzeit befänden sich 237 Kfz-Mechaniker im Leistungsbezug. Auf das diesbezügliche, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 1989 gestellte Angebot von Ersatzkräften habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Solcherart werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 AuslBG im Beschwerdefalle nicht für vertretbar erachtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt. Solcherart wird die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber insoweit eingeschränkt, als sie nicht mehr beliebig Arbeitnehmer ihrer Wahl beschäftigen können.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach dieser Gesetzesstelle - nur auf diese haben sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens berufen - ist die Beschäftigungsbewilligung - unbeschadet der weiteren, in § 4 Abs. 3 AuslBG taxativ aufgezählten Voraussetzungen - an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich

1. daran, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und

2. wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, beispielsweise das Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/09/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur) darf bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein bestimmter einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.

Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein und unbegründet abgelehnt wird (vgl. in diesem Sinn das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. Juni 1989 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis auf dieses Argument, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (Nichtbeantwortung des Schreibens vom 27. Juli 1989) den Schluß zieht, dieser sei nur an der Einstellung des von ihr beantragten Ausländers interessiert.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist dieser Ablehnungsgrund der "Generalklausel" des § 4 Abs. 1 AuslBG zu unterstellen; im übrigen ergibt sich aus der Systematik des § 4 AuslBG zweifelsfrei, daß der "Generalklausel" des Abs. 1 eine selbständige Bedeutung neben den (speziellen) in Abs. 3 taxativ aufgezählten Bewilligungsvoraussetzungen des § 4 zukommt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0074).

Solcherart war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den von ihr beantragten ausländischen Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht als gegeben annahm.

Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm wäre vor Bescheiderlassung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden, entspricht im Hinblick auf das nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juli 1989, wonach hinlänglich geeignete arbeitslos vorgemerkte Kfz-Mechaniker zur Verfügung stünden, nicht der Aktenlage.

Solcherart erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090148.X00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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