TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 89/03/0306

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §6;

Betreff

N gegen Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1989, Zl. 9/01-30.746/1-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er am 31. Dezember 1987 gegen 14.00 Uhr während der Fahrt mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Werfenwenger Landesstraße aus Richtung Pfarrwerfen im Bereich der Toreinfahrt zur Volksschule in Werfenweng mit einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstanden sei, in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten nicht seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StVO 1960 haben die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Merkmal "ohne unnötigen Aufschub" streng auszulegen (vgl. n.v.a. das Erkenntnis vom 8. Juni 1988, Zl. 88/03/0013) und stellt die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. n.v.a. das Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/03/0031), bei dem der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall, der sich gegen 14.00 Uhr des 31. Dezember 1987 ereignete und bei dem nur Sachschaden entstand, in ursächlichem Zusammenhang stand und daß es zu keinem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 kam. Er räumt weiters ein, daß er erst gegen 16.00 Uhr desselben Tages beim Gendarmerieposten in Pfarrwerfen Meldung über den Verkehrsunfall erstattete. Er beruft sich jedoch darauf, daß von einem "unnötigen Aufschub" der Verständigung der Sicherheitsdienststelle keine Rede sein könne, weil er sich nach Besichtigung des Schadens in Werfenweng auf die Suche nach einem Gendarmerieposten begeben habe. Auf Grund seiner Ortsunkenntnis sei er einfach losgefahren und habe gedacht, er würde den Gendarmerieposten durch Herumfahren finden oder jemanden treffen, den er fragen könne. Bereits nach 500 m habe er den schwer havarierten Pkw stehen lassen und sei zu Fuß weitergegangen. In einem Gasthaus habe er schließlich erfahren, daß sich der Gendarmerieposten in Pfarrwerfen befinde. Daraufhin sei er wieder zum abgestellten Pkw zurückgegangen, wo er einen Verständigungszettel der Gendarmerie vorgefunden habe. Er sei sodann mit dem Pkw auf der steilen eisglatten Straße zum Gendarmerieposten in Pfarrwerfen gefahren.

Dieses Vorbringen vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Eine rund zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall erstattete Meldung ist bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes objektiv als verspätet anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die ihn an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung hinderten, sind nicht geeignet, ihn zu entschuldigen. Wenn er als Ortsunkundiger nach dem Unfall "einfach los gefahren" ist, um den Gendarmerieposten "durch Herumfahren" zu finden, so hat er einen durch die planlose Suche verursachten Zeitaufwand in Kauf genommen, den er vermeiden hätte können, wenn er sich schon vor dem Losfahren auf geeignete Weise nach dem nächsten Gendarmerieposten erkundigt hätte. Daß dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat er nicht behauptet und kann auch nach der Aktenlage nicht angenommen werden, befand sich doch in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle nicht nur eine Telefonzelle, sondern auch ein Kaufhaus, in dem sich zum Unfallszeitpunkt der Zeuge XY aufhielt. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beschwerdeführer vermißten Vernehmung der Wirtsleute, die er nach dem Gendarmerieposten befragt hatte, ebenso wenig wie der Erörterung, ob es ihm nach den Umständen überhaupt möglich gewesen wäre, "nach dem Unfall unerkannt zu bleiben".

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030306.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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