TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 90/01/0044

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

A gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 1. Februar 1990, Zl. St 26/90, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdebehauptungen zufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) mit Bescheid vom 15. Mai 1985 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot deswegen verhängt, weil der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Februar 1984 wegen schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht rechtskräftig verurteilt worden war.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen, die zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hätten, nach wie vor gegeben. So sei der Beschwerdeführer am 4. Mai 1987 ein weiteres Mal vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 36 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz wegen Nichtbeachtung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes rechtskräftig bestraft worden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, seine der Verhängung des Waffenverbotes zu Grunde liegende Verurteilung wäre schon längst getilgt, wenn er nicht weitere Male verurteilt worden wäre, wobei nur einschlägige Delikte maßgebend seien, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei bei Beurteilung einer Person im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers dauere aber noch viel zu wenig lang, um eine Aufhebung des Waffenverbotes zu rechtfertigen. Entgegen der Anschauung des Beschwerdeführers komme es für die Entscheidung über seinen Antrag nicht auf die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, sondern darauf an, ob die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgeblich gewesenen Gründe nicht mehr vorlägen. Wohl könne ein Waffenverbot auch vor Tilgung einer seiner Erlassung zu Grunde gelegenen Straftat aufgehoben werden, doch sei die Tilgungsfrist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Es sei wohl richtig, daß die Tilgung der Verurteilung aus dem Jahre 1984 erst 1994 erfolgen könne, doch habe dies darin seinen Grund, daß der Beschwerdeführer nach den Verurteilungen in den Jahren 1984 und 1987 in weiteren Fällen straffällig geworden sei, die aber keinen Zusammenhang mit den waffenrechtlich relevanten Verurteilungen aus 1984 und 1987 aufwiesen. Maßgeblich sei die waffenrechtliche Verläßlichkeit, die aber durch die vom Beschwerdeführer nach seinen Verurteilungen aus 1984 und 1987 begangenen Straftaten in keiner Weise berührt werde. Da die Tilgung von Verurteilungen keine unmittelbare Voraussetzung für die Aufhebung eines Waffenverbotes sei und der Beschwerdeführer sich - insgesamt betrachtet - bereits ausreichende Zeit wohlverhalten habe, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, seinem Antrag Folge zu geben. In Ausführung der Verfahrensrüge brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen, weil sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes nicht gewürdigt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Als Tatbestndsvoraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes steht somit die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Vordergrund. Die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet zu erlassenden Waffenverbotes ist sohin dann möglich, wenn diese Voraussetzungen weggefallen sind.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und der Verurteilung wegen Mißachtung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes - letztere lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurück - zu Recht davon ausgegangen, daß der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers noch zu kurz für den von ihm behaupteten Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes sei. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde wird auch noch dadurch untermauert, daß unbestrittenermaßen noch eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, die zwar offenbar in keinem Zusammenhang mit waffenrechtlichen Tatbeständen steht, aus der aber jedenfalls das Gesamtbild des Beschwerdeführers als eines nicht gesetzestreuen Menschen erhärtet wird.

Beizupflichten ist der belangten Behörde auch darin, daß die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht von der Tilgung von Straftaten unmittelbar abhängt, daß aber der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, mit ein Anhaltpunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes ist. Dementsprechend kann auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht ersehen werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010044.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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