TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 86/09/0188

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;
VStG §21;
VStG §50;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für Inneres vom 7. Oktober 1986, Zl. 55 373/14-II/4/86, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten X.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1980 stellte das Landesgendarmeriekommando für Salzburg fest, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1979 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Diese Beurteilung stand bis zur neuerlichen Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1985 unverändert in Geltung. Ende 1984 erhoben zwei ausländische Staatsangehörige, über die der Beschwerdeführer jeweils Organstrafverfügungen in der Höhe von S 300,-- verhängt hatte (Verstoß gegen ein Überholverbot; Überfahren einer Sperrlinie) Beschwerden gegen den Beschwerdeführer wegen seines Einschreitens im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes. Mit Schreiben vom 20. Jänner 1985 teilte das Landesgendarmeriekommando für Salzburg dem Beschwerdeführer mit, daß er nach Auffassung der vorgesetzten Behörde doch mit einer im Verhältnis zum Verschulden unangebrachten Härte gegen die beiden Verkehrsteilnehmer vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, in Zukunft mehr Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen an den Tag zu legen sowie im Zweifelsfalle und bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen stets auch die Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Sinn des § 21 VStG 1950 in Betracht zu ziehen.

In der Folge ging der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Verkehrsüberwachung weitaus überwiegend nur mehr mit Abmahnungen im Sinn des § 21 VStG 1950 vor.

Gemäß mündlichem Befehl des Abteilungskommandos Zell am See vom 2. April 1985 sprach der Postenkommandant des Gendarmeriepostenkommandos X am 27. Mai 1985 schriftlich im Sinne des § 84 BDG 1979 eine Ermahnung aus, weil der Beschwerdeführer trotz des Gespräches vom 10. April 1985 insbesondere gegen Übertreter von Verkehrsvorschriften nur mehr "abmahnend" einschreite und von jeder anderen in § 26 der Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) vorgesehenen Einschreitungsart Abstand nehme, wodurch er in dieser Hinsicht keinen Arbeitserfolg mehr aufweise. Der Beschwerdeführer wurde daher neuerlich angewiesen, in Zukunft wieder je nach den Umständen des Einzelfalles im Sinn des § 26 GDI einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1985 nahm der Beschwerdeführer "diese Ermahnung nicht zur Kenntnis" und wies sie zurück. Er begründete dies damit, daß er bei allen seinen dienstlichen Tätigkeiten voll dem § 26 GDI entspreche. Es sei richtig, daß er bei Übertretung von Verkehrsvorschriften seit Ende Jänner 1985 nur mehr mit Abmahnungen vorgehe. Dies deshalb, weil er nach zwei Beschwerdefällen vom Landesgendarmeriekommandanten ungerechterweise schriftlich bemängelt und aufgefordert worden sei, bei geringfügigen Übertretungen von der Abmahnung Gebrauch zu machen. Bei diesen (gemeint den beanstandeten) Übertretungen habe es sich um keine geringfügigen Übertretungen, sondern um grobe Verstöße gegen die StVO gehandelt. Er sei daher materiell und formell richtig eingeschritten. Mit seiner Einschreitungart entspreche er voll dem § 21 VStG 1950, der schriftlichen Aufforderung des Landesgendarmeriekommandanten von 20. Jänner 1985 sowie einem weiteren zitierten Befehl des Genannten vom 20. Juli 1984.

Aus demselben Grund sprach der Postenkommandant des Gendarmeriepostens X mit Schreiben vom 14. Oktober 1985 neuerlich eine Ermahnung im Sinne des § 84 BDG 1979 aus, weil der Beschwerdeführer trotz der mit ihm am 10. April und 14. September 1985 gemäß § 85 BDG 1979 geführten Mitarbeitergespräche bei seinem bisherigen Verhalten geblieben sei. Sollte er weiterhin den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen, werde dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg als Dienstbehörde ein "Bericht zur Leistungsfeststellung" vorgelegt werden. Auch diese Ermahnung nahm der Beschwerdeführer (im wesentlichen mit denselben Gründen wie in seinem Schreiben vom 2. Juli 1985) mit Schreiben vom 15. Oktober 1985 "nicht zur Kenntnis" und wies sie zurück.

In der Folge verfaßte der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers einen mit 27. Jänner 1986 datierten "Bericht zur Leistungsfeststellung" gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979, in dem er zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1985 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen. Der Leistungsfeststellungsbericht enthält Ausführungen zu Punkt 1 "Richtigkeit der Arbeit" sowie zu Punkt 3 "Zweckmäßigkeit der Arbeit", wobei im wesentlichen auf den LGK-Befehl vom 20. Jänner 1985, die erfolglos mit dem Beschwerdeführer geführten Mitarbeitergespräche und die Ermahnungen vom 27. Mai und 14. Oktober 1985 sowie auf die Reaktionen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem ihm zur Kenntnis gebrachten Bericht zur Leistungsfeststellung als "nicht einverstanden". Zum Leistungsfeststellungsbericht nahmen auch noch Zwischenvorgesetzte des Beschwerdeführers Stellung.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1986 teilte das Landesgendarmeriekommando für Salzburg (Dienstbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer mit, es sei auf Grund des neuerlichen Berichtes des Vorgesetzten vom 27. Jänner 1986 beabsichtigt, die Feststellung zu treffen, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 lediglich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Als Kriterium für die beabsichtigte Feststellung nannte die Dienstbehörde erster Instanz den Umstand, daß der Beschwerdeführer seit Ende Jänner 1985 bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften demonstrativ und ausschließlich nur mehr mit Ermahnungen vorgehe. In diesem Zusammenhang verwies die Dienstbehörde erster Instanz auch auf mehrere an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungen verschiedener Vorgesetzter, sein obstruktives und pflichtwidriges Verhalten im Verkehrsdienst aufzugeben sowie auf die beiden schriftlichen Ermahnungen vom 27. Mai und 14. Oktober 1985. Auf Grund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten pflichtwidrigen Verhaltens habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben keineswegs fehlerfrei erledigt und seine Amtshandlungen nicht immer sachlich und korrekt durchgeführt; er sei nicht gewillt gewesen, im Verkehrsdienst Wesentliches von Unwesentlichen zu trennen und mit den nach der jeweiligen Sachlage gebotenen Mitteln einzuschreiten. Seine Vorgesetzten seien daher wiederholt genötigt gewesen, belehrend einzugreifen und seine Arbeitsleistung zu mißbilligen. Nach Auffassung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg habe der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 zumindest in den Leistungskriterien Richtigkeit der Arbeit und Zweckmäßigkeit der Arbeit sowie daraus folgend auch in der Zusammenfassung den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht ohne Mängel entsprochen. Die übrigen Leistungskriterien aus der Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1979 seien weiter in Geltung zu belassen, weil die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hiezu keinen Bericht bzw. keinerlei Stellungnahme abgegeben hätten. Eine Ablichtung des Leistungsfeststellungsberichtes einschließlich der Stellungnahmen der Zwischenvorgesetzten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1986 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß das Gendarmeriezentralkommando mit Schreiben vom 14. Februar 1986 in der Zwischenzeit festgestellt habe, es habe kein Anlaß für seine Beanstandung bestanden und die gegen ihn erhobenen Beschwerden seinen unbegründet gewesen. Da sich die Kritik des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985 auf diese konkreten Beschwerden bezogen habe, hätte sich der Beschwerdeführer veranlaßt gesehen, vorübergehend bis zur Feststellung über sein korrektes Einschreiten durch das Gendarmeriezentralkommando bei gleichgelagerten, ähnlichen und geringfügigeren Übertretungen im Straßenverkehr von der Abmahnung gemäß § 21 VStG 1950 Gebrauch zu machen. Diese Abmahnungen seinen vom Beschwerdeführer auf Grund der durch das Landesgendarmeriekommando ausgesprochenen Kritik und auf Grund einschlägiger Befehle und Erlässe sowie des § 21 VStG 1950 ausgesprochen worden. Die Zahl der Abmahnungen sei nicht gering gewesen und durch persönliche Aufzeichnungen nachweisbar. Seine Dienstleistung sei daher unverändert gewesen, nur in der Dienstvorschreibung schienen weniger "rote Nummern" auf. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Ermahnungen nicht einverstanden gewesen und hätte sie nicht zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 19. März 1986 traf das Landesgendarmeriekommando für Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz die Feststellung, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1985 den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Zusammenfassend begründete die Behörde erster Instanz nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ihre Feststellung damit, daß der Beschwerdeführer wohl bezüglich der Leistungskriterien Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeit, Verwertbarkeit der Arbeit und Arbeitsmenge in der Zeiteinheit weiterhin den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hätte, aber in (anderen) Teilbereichen seine Aufgaben keineswegs fehlerfrei erledigt und seine Amtshandlungen nicht immer sachlich und korrekt durchgeführt habe; er sei nicht gewillt gewesen, im Verkehrsdienst Wesentliches von Unwesentlichen zu trennen und mit den nach der jeweiligen Sachlage gebotenen Mitteln einzuschreiten. Seine Vorgesetzten seien daher wiederholt genötigt gewesen, belehrend einzugreifen und seine Arbeitsleistungen zu mißbilligen. Der Beschwerdeführer habe im Kalenderjahr 1985 bezüglich der Leistungskriterien Richtigkeit der Arbeit und Zweckmäßigkeit der Arbeit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht ohne Mängel entsprochen. Ein Beamter überschreite jedoch den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nur dann durch besondere Leistungen erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe und seine Arbeit hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten sei. Mit Nachdruck weise die Behörde erster Instanz darauf hin, daß für die neu getroffene Leistungsfeststellung ausschließlich das pflichtwidrige und keinen Belehrungen zugängliche Verhalten des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum und die Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung (Weigerung, die Kenntnisnahme eines Landesgendarmeriekommandos-Befehls zu bestätigen) ausschlaggebend gewesen seien, wobei die beiden - vor dem Berichtszeitraum angefallenen - Beschwerdefälle eines britischen und eines deutschen Staatsbürgers nicht Gegenstand dieser Leistungsfeststellung seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, schwerwiegendere Übertretungen als diejenigen, die in den beiden Beschwerdefällen zur Kritik an seinem Einschreiten geführt hätten, seien nicht angefallen. Sie seien wie die Anlaßfälle entsprechend den Vorschriften behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1985 im Zuge des Außendienstes bei gleichgelagerten, ähnlichen und geringfügigeren Übertretungen ca. 88 Fälle festgestellt, wovon ca. in 50 Fällen von ihm mit Abmahnung vorgegangen worden sei und in ca. 38 Fällen Beanstandungen an eine andere Dienststelle weitergegeben worden seien. Seit der Bestätigung durch das Gendarmeriezentralkommando, daß sein Einschreiten gegenüber den ausländischen Staatsangehörigen richtig gewesen sei, erstatte er wieder Anzeigen und verhänge Organmandat-Strafen wie zuvor, nur mit dem vom Landesgendarmeriekommando gewünschten und gebremsten Elan. Man könne nicht einerseits ein vorschriftsmäßiges Einschreiten kritisieren und ihm nahelegen, eventuell von eine Abmahnung Gebrauch zu machen bzw. in Erwägung zu ziehen, was nach dem VStG 1950 und einschlägigen Befehlen in diesen Fällen gar nicht zulässig sei und daher fast einer Aufforderung zum Amtsmißbrauch nachkomme und anderseits wiederum bemängeln, daß er nur mit Abmahnung vorgehe. Er sei kein Lausbub und lasse sich nicht wie ein solcher behandeln. Seine Reaktion sei dieser Behandlung entsprechend gewesen. Wer einen anderen nicht respektiere, könne nicht erwarten, selbst entsprechend respektiert zu werden. Er habe sich über die in diesem gesamten "Fall" involvierten Vorgesetzten eine eigene Meinung über deren Charakter und Fingerspitzgefühl gegenüber den Mitarbeitern gebildet. Es sei ihm daher letztlich ziemlich egal, wie er von diesen beurteilt werde, weil es ja nur eine reine Machtdemonstration sei und keine dienstliche Notwendigkeit, was diesen "Fall" betreffe.

Die belangte Behörde holte von der Dienstbehörde erster Instanz eine ergänzende Meldung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum 1985 ein. Aus ihr geht hervor, daß zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum alle in der GDI normierten gewöhnlichen und besonderen Dienstverrichtungen gehörten. Der Beschwerdeführer habe ab Ende Jänner 1985 (entgegen den einschlägigen Rechtsvorschriften, die auf die Umstände des Einzelfalles abstellten) Übertreter von Verkehrsvorschriften ohne Rücksicht auf die Art und Schwere der Verstöße fast ausschließlich nur noch abgemahnt. Er habe im Jahr 1985 insgesamt nur

33 Organstrafverfügungen erlassen, wovon er in der Zeit von Februar bis Dezember 1985 insgesamt nur

18 Organstrafverfügungen verhängt habe, davon 14 bei einer Radarkontrolle am 18. November 1985. Im Jahr 1985 habe er lediglich 5 Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Diesem gravierenden Leistungsabfall stehe keine Leistungssteigerung auf anderen Aufgabengebieten gegenüber. Seine Leistung im Berichtszeitraum bleibe - verglichen mit den Organstrafverfügungen und den Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörde aller übrigen, vergleichbaren eingeteilten Beamten des Gendarmeriepostens X - weit hinter den Leistungen dieser Beamten zurück. Der überwiegende Teil der Außendienste auf dem Gendarmerieposten X sei für die Verkehrsüberwachung aufgewendet worden. Bei den zum Vergleich herangezogenen Beamten sei nur bei einem eine besondere Leistungsfeststellung getroffen worden, während die übrigen Beamten den Arbeitserfolg aufwiesen. Zusammenfassend stellte die Dienstbehörde erster Instanz in ihrer ergänzenden Mitteilung fest, daß der Beschwerdeführer bezüglich des Kriteriums "Richtigkeit der Arbeit" seine Aufgaben nicht immer fehlerfrei erledigt und seine Amtshandlungen nicht immer korrekt durchgeführt habe und bezüglich des Kriteriums "Zweckmäßigkeit der Arbeit" im Verkehrsüberwachungsdienst nicht Wesentliches von Unwesentlichen getrennt habe, sodaß seine Vorgesetzten wiederholt genötigt gewesen seien, belehrend einzugreifen und seine Arbeitsleistung zu mißbilligen. Im Kalenderjahr 1985 habe er im Verkehrsüberwachungsdienst (einem sehr wesentlichen Teilgebiet seiner dienstlichen Aufgaben) nicht ohne Mängel entsprochen. Der Umfang (Quantität) seiner Leistungen sei weit hinter dem Ausmaß vergleichbarer Beamter zurückgelegen. Die Wertigkeit der Leistung sei durch die nicht immer den jeweiligen Umständen angemessene Verfolgung von Übertretungen von Verkehrsvorschriften stark beeinträchtigt gewesen, weshalb seine Leistungen nicht mehr als hervorragend (außerordentlich) zu beurteilen gewesen seien.

Zu dieser ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1986 sowie zum Berufungsvorlagebericht der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. April 1986 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 26. August 1986 Gebrauch gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1986 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im wesentlichen aus, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erscheine es als erwiesen, daß der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 1985 von seinen Vorgesetzten (wird näher ausgeführt) mündlich bzw. schriftlich zu Recht ermahnt worden sei, nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 26 GDI einzuschreiten. Der Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum 1985 auf dem Gendarmerieposten X als eingeteilter Beamter (Mitarbeiter) seinen Dienst versehen. Zu seinen Aufgaben hätten alle in den §§ 26 und 27 GDI normierten gewöhnlichen und besonderen Dienstverrichtungen gezählt. Zum wesentlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehöre es, im Rahmen der Außendienste Verkehrsüberwachungen durchzuführen, wobei von ihm und seinen eingeteilten Kollegen des Gendarmeriepostens X sogar der überwiegende Teil für die Verkehrsüberwachung aufgewendet worden sei. Da der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde (gemäß § 50 VStG 1950 bzw. § 109a Abs. 1 GDI) zur Verhängung von Organstrafverfügungen ermächtigt worden sei, müsse er auf Grund seiner Ausbildung mit der sachlich richtigen Vorgangsweise (Abmahnung gemäß § 21 VStG bzw. § 109c GDI; Verhängung einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG 1950 bzw. § 109a Abs. 1 GDI) vertraut sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit der Bestätigung durch das Gendarmeriezentralkommando über sein richtiges Einschreiten wieder Anzeigen erstatte und Organmandat-Strafen verhänge, wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Gendarmeriezentralkommando zwar mit Schreiben vom 14. Februar 1986 dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, es bestehe kein Anlaß, ihn auf Grund der beiden Beschwerden zu beanstanden, es jedoch dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch dringend empfohlen habe, seinen eingenommenen, irrigen Standpunkt - nur mehr im wesentlichen mit Abmahnungen vorzugehen - zu überprüfen. Auch sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein Beharren auf diesem Standpunkt zwangsläufig mit negativen Folgen verbunden wäre. In seiner gesamten Argumentation habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, die Darlegungen der Dienstbehörde erster Instanz zu widerlegen, daß ihm bei der Erbringung der Leistung im Berichtszeitraum im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Verkehrsüberwachung trotz mehrmaliger Ermahnung wesentliche Mängel unterlaufen seien, weshalb er bezüglich der Leistungskriterien "Richtigkeit der Arbeit" und "Zweckmäßigkeit der Arbeit" den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht mehr erheblich überschritten habe und er daher insgesamt lediglich den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 87 Abs. 2 BDG 1979 eine Leistungsfeststellung getroffen werde, er habe den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht, durch unrichtige Anwendung des § 87 BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Leistungsfeststellung im Beschwerdefall ist der

8. Abschnitt des BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, anzuwenden.

Gemäß § 82 Abs. 1 BDG 1979 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten maßgebend.

Die Dienstbehörde hat gemäß § 87 Abs. 1 leg. cit. auf Grund des Berichtes (gemeint: des Vorgesetzten) und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstigen Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z. 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen (§ 87 Abs. 2 BDG 1979).

Die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden, ergibt sich (nach der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1981, G 15-20/81, G 27-30/81, G 37, 38, 43/81 = Slg. 9164, mit Ablauf des 31. Mai 1982 wegen Verfassungswidrigkeit erfolgten Aufhebung des § 87 Abs. 6 BDG 1979; vgl. dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 31. Juli 1981, BGBl. Nr. 387) aus § 1 Abs. 1 Z. 21 und § 2 Z. 5 lit. c DVV 1981.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der zu erwartende Arbeitserfolg sei grundsätzlich nach der Art der Verwendung (des Arbeitsplatzes) zu beurteilen. Dabei müßten auch alle jene konkreten Umstände berücksichtigt werden, die darauf Einfluß hätten, was rechtens von einem Beamten an Leistungen erwartet werden könne. Im Beschwerdefall sei auf die unklare Weisungssituation für den Beschwerdeführer im Jahr 1985 Bedacht zu nehmen. Die von ihm ausgesprochenen Abmahnungen (ca. 50) stimmten mit jenem Maßstab überein, der ihm durch den Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985 vorgegeben worden sei, wonach er in den beiden Ausländer-Beschwerdefällen nur mit Abmahnung hätte vorgehen sollen. Es sei auf Grund der Lebenserfahrung für jedermann nachvollziehbar, daß noch schwerere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften als die danach von ihm mit Organstrafverfügung geahndeten (Überholung einer Kolonne mit überhöhter Geschwindigkeit; Überholung im Überholverbot) relativ selten vorkämen. Der Beschwerdeführer sei daher nach der Beanstandung vom 20. Jänner 1985 gehalten gewesen, generell mit der milderen Art der Abmahnung vorzugehen. Daran hätten auch die späteren Ermahnungen nichts Entscheidendes geändert. Durch diese sei der Beschwerdeführer nur zusätzlich verunsichert worden; keineswegs sei ihm eine klare Linie vorgegeben worden. Einerseits sei zwar verlangt worden, daß er mehr Organmandate verhänge, anderseits sei aber weiterhin davon ausgegangen worden, daß in den Beschwerdefällen keine Organmandate von ihm auszusprechen gewesen wären. Diese beiden Wertungen seien miteinander unvereinbar. Darüber hinaus hätten sich die (späteren) Aufforderungen, mehr Organmandate zu verhängen, auf unbestimmte Wendungen gestützt, während mit der Beanstandung in den Beschwerdefällen zwei ganz konkrete Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, die erst durch den Erlaß des Gendarmeriezentralkommandos vom 14. Februar 1986 (Feststellung des ordnungsgemäßen Einschreitens des Beschwerdeführers in den beiden Beschwerdefällen) korrigiert worden sei; seither verhalte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Verhängung von Organmandaten, Anzeigen und des Vorgehens mit einer bloßen Abmahnung wie vor dem Erlaß des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985. Von diesem Standpunkt aus erwiesen sich die in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Herabsetzung der Leistungsfeststellung herangezogenen Argumente als unhaltbar. Soweit sein Verhalten selbst als objektiv unrichtig anzusehen wäre, sei die Ursache dafür ausschließlich darin gelegen, daß er in der gegebenen Weisungssituation nicht anders habe handeln können und daher von ihm auch kein anderer Arbeitserfolg habe erwartet werden können. Es gehe nicht darum, ob der Beschwerdeführer wegen einer ungerechten Behandlung durch die Vorgesetzten zu einer Änderung seines (bisherigen) dienstlichen Verhaltens berechtigt gewesen sei; entscheidend sei vielmehr die Widersprüchlichkeit der von seinen Vorgesetzten vorgegebenen Verhaltensrichtlinien. Aus der mangelnden Erörterung dieser Problematik im angefochtenen Bescheid sei zu schließen, daß die belangte Behörde deren rechtliche Bedeutung für das Leistungsfeststellungsverfahren nicht erkannt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Zwar ist davon auszugehen, daß der Beurteilung nach § 82 Abs. 1 BDG 1979 jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1983, Zl. 81/09/0148) zugrunde zu legen sind. Zutreffend weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in der Regel durch individuelle und generelle Weisungen (Geschäftseinteilung) der konkrete Aufgabenkreis des Beamten und die Art der Aufgabenerfüllung bestimmt werden bzw. werden können und bei der Leistungsfeststellung darauf Bedacht zu nehmen ist.

Im Beschwerdefall ist jedoch ausschlaggebend, daß unter Berücksichtigung jener Sorgfalt, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung und Erfahrung zumutbar ist, bei objektiver Betrachtung das Schreiben des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985 keinesfalls der Inhalt beigemessen werden mußte, auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften sei immer nach § 21 VStG 1950 vorzugehen. Gerade die dort ausgesprochene Aufforderung, in Zukunft mehr Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen an den Tag zu legen sowie im Zweifelsfalle und bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen stets auch die Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Sinn des § 21 VStG 1950 in Betracht zu ziehen, zeigt deutlich auf, daß dieses Schreiben seinem Inhalt nach (aus gegebenem Anlaß) eine Erinnerung an die Einhaltung einer einen wichtigen Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers regelnden Rechtsvorschrift darstellt, nicht aber - was bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung der Fall wäre - eine Anleitung zu gesetzwidrigem Verhalten. Aber selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers über den Inhalt dieses Schreibens des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985 folgen wollte, wäre für den Beschwerdeführer spätestens auf Grund der schriftlichen Ermahnung des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens X vom 27. Mai 1985 eine aufklärungsbedürftige Situation gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juni 1985 (sowie auch später in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1985 zur Ermahnung vom 14. Oktober 1985) darauf beschränkt, diese Ermahnung nicht zur Kenntnis zu nehmen und sie zurückzuweisen, wobei er sich zur Rechtfertigung seiner Vorgangsweise im wesentlichen auf die schriftliche Aufforderung des Landesgendarmeriekommandos vom 20. Jänner 1985 (unter Zugrundelegung des von ihm aufgefaßten Inhalts) berufen hat. Diese Stellungnahme ist ihrem Inhalt nach weder als Mitteilung von Bedenken im Sinn des § 44 Abs. 3 BDG 1979 (was vom Beschwerdeführer auch weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet wurde) anzusehen, noch kann sie als Ersuchen um Aufklärung bzw. Beseitigung möglicher "Wertungswidersprüche" im Rahmen der den Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Unterstützungspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten gewertet werden. Ein Beamter, der von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Klärung von durch Weisungen angeblich geschaffenen Widersprüchen, die die Art der Wahrnehmung der von ihm zu besorgenden Aufgaben betreffen, von sich aus nicht zeitgerecht Gebrauch macht, kann sich im Leistungsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, daß er auf Grund der gegebenen Weisungssituation nicht anders habe handeln können. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, den Maßstab für seine Leistungsbeurteilung nach Belieben zu wählen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht weiter eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Zahlenangaben über Organmandate und Verwaltungsstrafanzeigen könnten keine quantitativen Leistungsmängel abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe nicht weniger geleistet, sondern habe die ihm gestellten Aufgaben nur anders ausgeführt - und zwar in Konsequenz von Gegebenheiten, die er nicht zu vertreten gehabt habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die von ihr getroffene Leistungsfeststellung darauf stützt, daß dem Beschwerdeführer bei der Erbringung seiner Leistungen im Berichtszeitraum im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Verkehrsüberwachung trotz mehrmaliger Ermahnung bezüglich der Leistungskriterien "Richtigkeit der Arbeit" und "Zweckmäßigkeit der Arbeit" wesentliche Mängel unterlaufen seien, weshalb er den von ihm zur erwartenden Arbeitserfolg nicht mehr erheblich überschritten habe. Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht daher schon deshalb ins Leere, weil der Umfang der von ihm erbrachten Leistungen (in ihrer Gesamtheit) im Beschwerdefall für die getroffene Leistungsfeststellung nach der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung war.

Dies gilt auch für den - an sich zutreffenden - Einwand des Beschwerdeführers, es könne die Zahl der (gemäß § 50 VStG 1950 verhängten) Organstrafverfügungen nicht für die Leistungsfeststellung bestimmend sein, sondern lediglich der effektive Einsatz im Rahmen des Dienstes (hier in Form der Verkehrsüberwachung). Die im Berufungsverfahren von der belangten Behörde im Wege der Dienstbehörde erster Instanz vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens untermauern bezüglich des angestellten Vergleiches mit den Leistungen anderer in der Verkehrsüberwachung eingesetzter Beamter des Gendarmeriepostens X lediglich die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Berichtszeitraum bei Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Verkehrsüberwachung ohne Rücksicht auf die Art und Schwere der von ihm wahrgenommenen Verstöße von Verwaltungsvorschriften mit Abmahnung nach § 21 VStG 1950 vorgegangen ist. Seine Vorgangswiese hat der Beschwerdeführer weder im Leistungsfeststellungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten. Die Unerheblichkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motivs für sein Verhalten wurde bereits oben näher dargelegt.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt auch dem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen (Nichteingehen auf den Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum) für den Beschwerdefall keine Entscheidungswesentlichkeit zu.

Abschließend ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals dargelegt hat - darauf hinzuweisen, daß mit einer Leistungsfeststellung verbundene Werturteile einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im wesentlichen nur in der Richtung zugänglich sind, ob eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme vorliegt, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht und ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 86/09/0022 und die dort angeführte Vorjudikatur). Entscheidungswesentliche Mängel im Sinn der genannten Rechtsprechung konnte die Beschwerde aber nicht darlegen.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt und auch sonst keine entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090188.X00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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