TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 90/09/0022

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §93 Abs3;

Betreff

N gegen Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1989, Zl. DOK(Schu)-4/54-1989-Kle, betreffend Disziplinarstrafe

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles auf das den Parteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0009, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1987 im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hingegen wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit als unbegründet abgewiesen, als mit dem genannten Berufungsbescheid das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis im Umfang des Schuld- und des Kostenausspruches bestätigt worden war. Zur Frage der Strafbemessung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1989 im wesentlichen aus, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht eine Erörterung der Frage für entbehrlich erachtet, ob und in welchem Umfang sowie auf Grund welcher Umstände der dem Beschwerdeführer zustehende Monatsbezug durch Forderungen Dritter herabgemindert war. Zur Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des zu einer Geldstrafe Veruteilten gehöre in erster Linie, daß schon bei der Strafbemessung darauf Bedacht genommen werde, welche Monatsbezüge dem Verurteilten tatsächlich zukämen und für wen er aus seinen Einkünften zu sorgen habe.

Die belangte Behörde hatte daher im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Straffrage zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob es bei der von der Disziplinarbehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage zu verbleiben hatte oder nicht. Zu diesem Zweck holte die belangte Behörde nunmehr detaillierte Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ein; zum Teil stammten die eingeholten Angaben übrigens vom Beschwerdeführer selbst (Eingabe vom 15. Juni 1989). Hierauf ordnete die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung an und gab dem Beschwerdeführer mit der Ladung gemäß § 93 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (in der Folge kurz: LDG 1984), die Zusammensetzung des einberufenen Senates bekannt.

In einer Eingabe vom 20. November 1989 nahm der Beschwerdeführer gegen zwei der genannten Mitglieder der belangten Behörde Stellung und führte dazu abschließend aus:

"Die Ladung, sofern sie gültig ist, ist somit zu verschieben, danach werde ich erst das mir zustehende Ablehnungsrecht in Anspruch nehmen (8 Tage rec.)."

Zu der hierauf am 11. Dezember 1989 von der belangten Behörde abgehaltenen Verhandlung erschienen trotz ausgewiesener Ladung weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 74 und 95 LDG 1984 im Umfang des Strafausspruches keine Folge und bestätigte das bei ihr angefochtene erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis. Gemäß § 96 Abs. 2 LDG 1984 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die verhängte Geldstrafe in 36 Monatsraten abzustatten.

Begründend wies die belangte Behörde vorerst darauf hin, daß der Beschwerdeführer keinen formal richtigen und auf eine bestimmte Person konkretisierten Ablehnungsantrag im Sinne des § 93 Abs. 3 LDG 1984 gestellt habe.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des LDG 1984 im wesentlichen aus, es sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren nach einem vorangegangenen Disziplinarerkenntnis weitere Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Die damalige Strafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen habe den Beschwerdeführer offenbar nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abhalten können. Erschwerend sei zu werten, daß der Beschwerdeführer trotz seines Einverständnisses einen einvernehmlich festgelegten Vorsprachetermin nicht eingehalten habe, und daß die Befolgung von Weisungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienst- und Schulbetriebes unbedingt erforderlich sei; ferner die Nichtbefolgung von drei Weisungen hintereinander. Milderungsgründe seien nicht festzustellen gewesen. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers wurde ausgehend vom Bezug des Beschwerdeführers abzüglich der Haushaltszulage und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Ratenzahlungen (für die vorangegangene Disziplinarstrafe, monatliche Kreditraten und monatliche Betriebskosten) mit netto ca. S 10.600,-- ermittelt, wovon der Beschwerdeführer noch offene Rechtsanwaltskosten zu begleichen habe. Daneben verfüge der Beschwerdeführer nach seinen eigenen, im fortgesetzten Verfahren gemachten Angaben über ein Aktivvermögen von ca. S 1,900.000,-- (Haus im Rohbau, ein bäuerliches Anwesen mit 3,5 Joch Grund, Auto samt Anhänger, Motorrad, Tischlereimaschinen und Werkzeug), dem Passiva in der Höhe von S 430.107,73 (für Kredite und Anwaltskosten) gegenüberstünden. Es verblieben daher Aktiva von S 1,469.892,27. Die Ermittlungen zu den Familienverhältnissen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 1979 verheiratet sei und für seine Gattin und für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Der Beschwerdeführer sei Alleinverdiener. Vergleichsweise würden nach den Sozialhilferichtlinien einer vierköpfigen Familie S 8.000,-- zustehen. Es werde aber von der belangten Behörde berücksichtigt, daß von einem Berufsschuloberlehrer ein gewisser Standard zu repräsentieren sei. Hinsichtlich der Anwaltskosten sei aber zu bemerken, daß diese vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführt seien, weil er seit Jahren ständig die Behörden beschäftige. Weitere Erhebungen seien wegen des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Verhandlung nicht möglich.

Auf Grund der angeführten Sach- und Rechtslage und aus Gründen der Spezialprävention sei die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt, weshalb der erstinstanzliche Bescheid unter gleichzeitiger Einräumung der Abzahlung der Strafe in 36 Monatsraten auch im Umfang des Strafausspruches zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Anhörung", nach dem ganzen Inhalt der Beschwerde aber auch in seinem Recht darauf, wegen seiner Dienstpflichtverletzungen milder bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates bekannzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe während des laufenden Disziplinarverfahrens Mitglieder der entscheidenden Kommission abgelehnt und auch namentlich genannt. Nun trifft es zwar zu, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. November 1989 heftige Vorwürfe gegen die Senatsmitglieder A und B erhoben hat, die Geltendmachung des Ablehnungsrechtes hat er sich in diesem Schreiben jedoch ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, daß es zu einer konkreten Ablehnung im Sinne des § 93 Abs. 3 LDG 1984 vor der Verhandlung vom 11. Dezember 1989 nicht gekommen ist.

Zur Strafbemessung verweist der Beschwerdeführer auf die Gründe, die seiner Meinung nach zu seinen derzeitigen Schwierigkeiten geführt hätten, nämlich auf seine Versuche, eine Jahre zurückliegende Mißwirtschaft mit Schulgeldern aufzudecken. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nichts Stichhältiges gegen die im angefochtenen Bescheid allein noch strittige Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe vorzubringen. Die belangte Behörde hat, aufbauend auf dem längst in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch, ihre Feststellungen und Erwägungen zur Strafbemessung ausführlich dargestellt. Weder zu den vorliegendenfalls gegeneinander abzuwägenden Milderungs- und Erschwerungsgründen noch zu den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird in der Beschwerde Zielführendes ausgeführt. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1989 wurden die noch offenen Rechtsanwaltskosten mit ca. S 8.000,-- beziffert; mit diesem Betrag sind sie auch als Verbindlichkeit bei der Ermittlung des Vermögens des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Es ist daher völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer von sich aus oder unter dem Druck der Behörden die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen hat. Eine Gesetzwidrigkeit bei der Strafbemessung kann der belangten Behörde jedenfalls auf Grund der im fortgesetzten Verfahren erzielten Ermittlungsergebnisse nicht vorgeworfen werden. Es ist dabei vor allem hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer neben seinen Bezügen als Lehrer noch über nicht unbeträchtliche Vermögenswerte verfügt, die bei der Bemessung der Geldstrafe nicht unberücksichtigt bleiben durften.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich noch, seine Beweisanträge seien unbeachtet geblieben und er sei nicht angehört worden. Auf welche Beweisanträge sich der Beschwerdeführer damit bezieht, wird aus der Beschwerde nicht deutlich und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Wieso der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anhörung beschnitten worden sein soll, läßt sich schon mit Rücksicht darauf nicht erklären, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von der ihm offen gestandenen Möglichkeit zu schriftlichen Äußerungen - zur mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren geladen wurde, dort aber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dabei konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090022.X00

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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