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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
B-VG Art132;Betreff
N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Taxikonzessionsansuchens
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen sechs Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) nicht anzuwenden ist. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete am 6. August 1987 an den Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen, ihm die Konzession für das Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung von 3 Personenkraftwagen, im Standort Wien X-Gasse, zu erteilen. Da die Behörde nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer mit dem am 15. Februar 1988 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Schriftsatz den im § 73 AVG 1950 vorgesehenen Devolutionsantrag. Da auch der Landeshauptmann von Wien nicht entschied, richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit dem bei diesem am 30. September 1988 eingelangten Schreiben das Verlangen gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung. Mit der vorliegenden, am 6. Juni 1989 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr geltend.
Mit Verfügung vom 9. Juni 1989 wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 6. September 1989 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten mit dem Bemerken vor, daß bei den Verwaltungsbehörden (aller drei Instanzen) 124 Ansuchen um Erteilung einer Taxikonzession für 259 Fahrzeuge mit einem Standort in Wien anhängig seien, denen im Hinblick auf die Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung, LGBl. Nr. 22/1987, - wie dem Bericht des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Juli 1989 zu entnehmen sei - lediglich eine Konzessionsvergabemöglichkeit für 13 Fahrzeuge gegenüberstehe. Es sei ihr daher eine Entscheidung im Gegenstande innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht möglich gewesen
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde in der Sache selbst (§ 42 Abs. 5 VwGG) sind gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zweckmäßig erachtet, seine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken, und erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat auf Grund des aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde an ihn gestellten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 9. März 1990, V 101/89, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art. 139 Abs. 6, zweiter Satz, B-VG ist die genannte Verordnung im vorliegenden Anlaßfall bei der Entscheidung über das Konzessionsansuchen des Beschwerdeführers nicht mehr anzuwenden. Zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung dieser hiemit festgelegten Rechtsanschauung war der belangten Behörde gemäß der angeführten Gesetzesstelle eine der Sachlage nach angemessene Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat des weiteren Stempeigebührenaufwand zum Gegenstand, da Beilagen der Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung beizubringen waren und ein Ersatz von Kosten für Stempelgebühren auf einer bereits vor einem Gericht verwendeten und von diesem entwerteten Vollmacht nicht zuzusprechen war.
Wien, am 25. April 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030173.X00Im RIS seit
20.07.2007