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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1955 §103 Abs2;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 1. August 1989, ZL. 9/01-30.429/1-1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. August 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des S 103a Abs. 2 (richtig Abs. 1) Z. 3 in Verbindung mit S 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne Lenker beigestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, der ihm am 20. Jänner 1988 zugestellten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Jänner 1988 zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser schriftlichen Aufforderung, sohin bis längstens 3. Februar 1988, darüber Auskunft zu erteilen, wer den Kraftwagen am 13. Oktober 1987 um 21.32 Uhr in Salzburg, Aignerstraße Nr. 70, stadtauswärts gelenkt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1124/89-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit hg. Verfugung vom 23. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen und unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf die bereits vorliegenden Ausführungen. Er werde nach Einlangen der Gegenschrift der belangten Behörde eine ergänzende Äußerung zu deren Ausführungen erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegenden Beschwerde liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in den entscheidenden Fragen dem Sachverhalt der unter der hg. Zl. 90/03/0010 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers gleichgelagert ist. Die Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides stimmt mit der Begründung des vom Beschwerdeführer mit der zur hg. ZL. 90/03/0010 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheides inhaltlich weitgehend überein. Das Vorbringen in beiden Beschwerden (ZL. 90/03/0010 und ZL. 90/03/0011) deckt sich zum Teil wörtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 90/03/0010-4 mit diesem Vorbringen im einzelnen auseinandergesetzt. Die in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen gelten gleichermaßen für die vorliegende Beschwerde, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses gemäß 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Da sohin schon der Inhalt auch der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß S 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
W i e n , am 25. April 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030011.X00Im RIS seit
22.06.2001