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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §16 Abs1 litd;Betreff
N gegen Tiroler Landesregierung vom 27. April 1989, Zl. II b 2-V-7042/5-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 15. November 1987, um 18.25 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer bestimmten Straßenstelle unmittelbar vor dem dortigen Schutzweg einen Pkw überholt, obwohl der Verkehr im Bereich dieses Schutzweges nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, daß gemäß § 64 VStG 1950 der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz mit S 60,-- festgesetzt werde. (Ein weiterer Abspruchspunkt, nämlich eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, (lit. d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern nicht der Verkehr im Bereich des Schutzweges durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 12 StVO ist Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte "Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.
Das Anbringen des Hinweiszeichens "Kennzeichnung eines Schutzweges" ist in § 53 Abs. 1 Z. 2 a StVO und in § 56 Abs. 3 StVO nur für Schutzwege vorgesehen, bei denen ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind.
Dafür, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges den Überholvorgang, dessentwegen der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wurde, vorgenommen haben könnte, ergaben sich im Zuge des gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens keine Anhaltspunkte. Der Umstand, daß Nachforschungen nach einem anderen Fahrzeug bzw. einen anderen Lenker nicht durchgeführt wurden, bewirkt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hatte weiters keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verkehrssituation, auf die der Beschwerdeführer zu achten hatte, und das Verkehrsverhalten des Beschwerdeführers am Tatort zur Tatzeit Gegenstand von Wahrnehmungen der Ehegattin des Beschwerdeführers gewesen wären. Insbesondere hatte sich der Beschwerdeführer selbst nicht darauf berufen, daß seine Ehegattin Wahrnehmungen, die für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes von Bedeutung gewesen wären, gemacht hätte. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 31. März 1988 in Zweifel gesetzt, mit seinem Pkw zur Tatzeit am Tatort überhaupt gefahren zu sein. In Verbindung mit seinem Zweifel, eine Fahrt, während der das ihm zur Last gelegte Überholmannöver vorgenommen worden sei, überhaupt durchgeführt zu haben, hatte er lediglich vorgetragen, daß sich seine Ehegattin jedenfalls nicht an ein von einem Sicherheitswacheorgan gegebenes Anhaltezeichen erinnern könne, sodaß er auf ihre Einvernahme verzichte. Im gegebenen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, daß das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben sei.
Nachdem der Meldungsleger bereits anläßlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. März 1988 zur Sache eingehend befragt worden war, erstattete er zur Farbe des Pkw und zur Kennzeichnung des Schutzweges durch gelbblinkendes Licht noch den schriftlichen Bericht vom 27. April 1988. Es ist nicht ersichtlich, daß anläßlich der Zeugeneinvernahme vom 23. November 1988 zur Aufklärung der Sache noch weitere Fragen an den Meldungsleger gestellt hätten werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde der Verschiedenheit einerseits der vom Meldungsleger angegebenen Farbe des Pkw, nämlich weiß, ferner der anläßlich der Lenkererhebung festgestellten Farbe, nämlich rauchsilber, und schließlich andererseits der vom Beschwerdeführer angegebenen Farbe seines Pkw, nämlich "eher .... grau" (Niederschrift vom 31. März 1988) und "die Farbe grau geht beinahe schon in grün über" (Berufung) unter Bedachtnahme auf die Beobachtungszeit (ein 15. November,
18.25 Uhr, laut Gendarmeriebericht vom 27. April 1988 leichte Dämmerung) hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges keine wesentliche Bedeutung beimaß, sondern auf Grund des vom Meldungsleger angegebenen Kennzeichens und ferner auch der von ihm angegebenen Marke den Pkw des Beschwerdeführers als Tatfahrzeug feststellte.
Das vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstattete Vorbringen hatte das vom Meldungsleger beobachtete, im Überholen unmittelbar vor dem nicht geregelten Schutzweg bestehende Fahrmannöver als solches nicht zum Gegenstand. Im gegebenen Zusammenhang ist nicht ersichtlich, daß durch den Gebrauch der Wendung "unmittelbar vor dem Schutzweg" im Schuldspruch (Spruchteil nach § 44 a lit. a VStG 1950) Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wären. Darin, daß die Entfernung zwischen dem überholenden Pkw und dem Schutzweg im Spruch des Straferkenntnisses nicht mit einer Entfernungsangabe in Metern, sondern eben mit der Wendung "unmittelbar vor dem Schutzweg" festgestellt wurde, liegt daher keine Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/265, 266). Die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1982, Zl. 81/03/0203, vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0296, und vom 5. Mai 1982, Zl. 81/03/0282, betreffen andere Verwaltungsstraftatbestände als den des § 16 Abs. 1 lit. d StVO. Unter Hinweis auf diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Dem Beschwerdevorbringen ist weiters entgegenzuhalten, daß der Schutzweg nach der Aktenlage abgesehen von der Bodenmarkierung durch blinkendes gelbes Licht gekennzeichnet war (siehe, abgesehen von einem diesbezüglichen Hinweis bereits in der Anzeige vom 15. November 1987, den Gendarmeriebericht vom 27. April 1988 und insbesondere die vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten Fotos).
Schließlich ist auch der Spruchteil betreffend die Entscheidung über die Kosten (§ 44 a lit. e VStG 1950) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straferkenntnis, insoweit der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. d StVO schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, bestätigt. In der Auferlegung eines 10 %igen Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG 1950 liegt daher keine Rechtswidrigkeit (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10284/A).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030196.X00Im RIS seit
12.06.2001