TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/26 88/06/0044

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark;

Norm

LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3;
LStVwG Stmk 1964 §4;

Betreff

Gemeinde M gegen Steiermärkische Landesregierung vom 3. August 1987, Zl. 03-20 Wu 10-86/2, betreffend die Öffentlichkeitserklärung eines Weges (mitbeteiligte Parteien: 1) AN und 2) BN)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.890,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) gab mit Bescheid vom 3. August 1987 der von den Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 20. Juni 1986 erhobenen Vorstellung Folge und behob diesen Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Bürgermeister habe mit Kundmachung vom 7. Oktober 1985 eine mündliche Verhandlung zum Zwecke der Feststellung des Gemeingebrauches am C-Weg anberaumt. Nach Durchführung dieser örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung habe der Bürgermeister mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß den §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 festgestellt, daß am sogenannten C-Weg in einer Breite von durchschnittlich 2 m südlich entlang der Friedhofsmauer über die Parzellen 101/1, 100/2, 104/1, 31 Baufläche, 101/3 Gemeingebrauch in der Form bestehe, daß jedermann das Begehen dieses Weges, das Fahren mit einspurigen Fahrzeugen und das Schieben von Handkarren zustehe. Weiters habe der Bürgermeister festgestellt, daß die auf den Parzellen 114/2, 101/3 und 31 gelegene Zufahrt zum Friedhof im Gemeingebrauch in uneingeschränktem Umfange (Fahren mit allen Fahrzeugen, Begehen) stehe. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 sei einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Der von den Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Gemeinderat mit Bescheid vom 20. Juni 1986 keine Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung sei von den Mitbeteiligten im wesentlichen vorgebracht worden, die Auffassung der Behörde sei rechtswidrig, daß es im Sinne der §§ 45 ff AVG 1950 ihre Sache sei, das Beweisthema abzugrenzen und die erforderlichen Beweismittel zuzulassen, weil dadurch die Abgrenzung zwischen gerade noch zulässiger Ermessensentscheidung und nicht mehr zulässiger Willkürentscheidung, nicht mehr möglich sei. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Behörde sei somit zwar in der Wertung der vorhandenen Beweismittel, nicht aber in deren Auswahl frei. Wenn nun die Behörde im Bescheid die Einvernahme des Zeugen DE deshalb nicht für verfahrensrelevant bezeichne, weil dieser ohnedies ein Schriftstück vorgelegt habe, welchem keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei, zumal diesem erdrückende Beweisergebnisse entgegenstünden, dann sei diese Rechtsauffassung der Behörde mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. Wenn hiezu noch ausgeführt werde, dieser Zeuge brauche deshalb nicht gehört zu werden, weil das Entstehen eines Gemeingebrauches an Grundflächen nicht von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängen könne, dann entferne sich die Behörde noch weiter von der bestehenden Rechtslage. Im übrigen hätten die Mitbeteiligten sowohl die Existenz des C-Weges als auch ihre Zustimmung zur Asphaltierung des Vorplatzes bestritten. Die Behörde habe in Überschreitung ihrer Befugnisse nicht nur den Gemeingebrauch am C-Weg und am Vorplatz festgestellt, sondern darüber hinaus auch die Existenz solcher Verkehrsflächen postuliert. Ausdrücklich bestimme das Landes-Straßenverwaltungsgesetz, daß es auf alle öffentlichen Straßen anzuwenden sei. Keinesfalls sei aber damit die Schaffung eines von den Grundeigentümern negierten Weges umfaßt. Zur Schaffung solcher Verkehrsflächen sei entweder das Gericht über ein Servitutsverfahren oder das Land Steiermark als Enteignungsbehörde ausschließlich zuständig. In einem solchen Enteignungsverfahren sei die Gemeinde nicht Behörde, sondern Partei und habe im Sinne des § 6 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes ein dringendes Verkehrsbedürfnis nachzuweisen. Der Gemeinderat hätte daher vor Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die im Bescheid im einzelnen aufgezählten Grundflächen tatsächlich solche im Sinne des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes seien, einen Bescheid über die tatsächliche Benützung gar nicht erlassen dürfen. Sein Bescheid sei daher mit unheilbaren Rechtsmängeln behaftet.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, es handle sich im gegenständlichen Verfahren um die Feststellung der Öffentlichkeit an einem bestimmten Grundstück als Weg.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes seien öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt würden. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes seien unter der Bezeichnung "Straße" auch Wege sowie im Straßenzug befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden. Nach § 3 entscheide die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch).

Das Wesen der Entscheidung nach § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1972, Slg. N. F. Nr. 8253/A, ausgeführt habe, die dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Behörde, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten habe. Die Folge einer solchen Feststellung sei, daß der Eigentümer keine Handlungen setzen dürfe, die geeignet wären, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer sei zwar insoweit in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt, doch bleibe im übrigen sein Eigentum an dem Grundstück unangetastet. Es sei daher im Verfahren durch den Bürgermeister zu prüfen gewesen, ob die im § 2 Abs. 1 leg. cit. geforderten Tatbestandsmerkmale für eine Öffentlichkeitserklärung, nämlich "langjährige allgemeine Übung ohne Einschränkung, unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis" vorliegen.

Das vom Bürgermeister durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme einer Reihe von Zeugen habe im wesentlichen ergeben, daß der in Rede stehende Weg seit vielen Jahren ohne Widerspruch der jeweiligen Grundeigentümer benützt werde. Der Bescheid des Bürgermeisters habe jedoch keine schlüssige Darlegung dahingehend enthalten, worin das dringende Verkehrsbedürfnis für die Benützung dieses Weges zum heutigen Zeitpunkt bestehe. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einvernahme der Zeugen sowie die durchgeführte Befundaufnahme rechtfertigten nach Ansicht der belangten Behörde nicht die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, denn ein solches liege dann vor, wenn ohne Benützung der Straße oder eines Straßenteiles wichtige Belange der Allgemeinheit nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. Dies sei dann nicht anzunehmen, wenn eine weitere, kaum längere, taugliche Verkehrsbeziehung zur Verfügung steht. Keine der Zeugenaussagen biete aber einen Anhaltspunkt für die Glaubhaftmachung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Der Abmarsch der Feuerwehr aus Anlaß eines Begräbnisses biete sicher keinen Anhaltspunkt für ein dringendes Verkehrsbedürfnis, da es der Feuerwehr durchaus zumutbar sei, wie auch an anderen Friedhöfen, nach der Zeremonie wieder über den Friedhof abzumarschieren (Zeugenaussage F). Einige weitere Zeugen hätten ausgeführt, daß der Weg früher als Viehtriebsweg oder als Weg, um zu den Feldern und Wäldern zu gelangen, benutzt worden sei (Zeugen GH, JS, KL, MO und PT). Keiner der einvernommenen Zeugen habe aber dargelegt, daß er den Weg auch heute noch für einen dieser Zwecke benütze. Der Weg diene heute in erster Linie dem bequemeren Erreichen des Sportplatzes (Zeugen JS, KL und R). Der Sportplatz existiere aber noch nicht so viele Jahre, daß man unbedingt von einer langjährigen Übung sprechen könne. Darüberhinaus sei der Sportplatz aber auch über die Bundesstraße und die Gemeindestraße erreichbar, sodaß das Erreichen des Sportplatzes auch bei Nichtvorhandensein des in Rede stehenden Weges durchaus gewährleistet sei. Sollte dieser Weg früher einmal vielleicht einem notwendigen Verkehrsbedürfnis (notwendiger Viehtrieb, den es nach Aussage des Zeugen H seit Jahren nicht mehr gebe) oder dem Erreichen der ehemaligen Almendewiese (Zeuge JS) gedient haben, so sei dieser Umstand beim Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates nicht ausreichend, um eine Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit zu begründen. Bezüglich der Feststellung der Öffentlichkeit der Friedhofszufahrt sei auszuführen, daß diese Feststellung aufgrund der Zeugenaussagen, insbesondere des Vertreters der röm.kath. Pfarrkirche, des Friedhofsverwalters und auch des Bürgermeisters im § 2 Abs. 1 des Stmk.

Landes-Straßenverwaltungsgesetzes keine Deckung finde. Der Weg sei nach Zeugenaussagen vor ca. sechs Jahren asphaltiert worden, wobei die Asphaltierung nicht an der Stelle des seinerzeitigen Weges verlaufen, sondern etwas von diesem Weg abgerückt worden sei. Im Zuge der Wegverlegung sei mit dem damaligen Eigentümer DE das Einvernehmen hergestellt worden und habe dieser der Verlegung und aufgrund der Zeugenaussagen auch der Asphaltierung zugestimmt. Er sei im Verfahren nicht befragt und, wie sich aus der Kundmachung zur örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung des Bürgermeisters ergebe, zu dieser auch nicht geladen worden. Auch sei im Bescheid des Bürgermeisters hinsichtlich der Friedhofszufahrt nicht dargelegt worden, worin die Voraussetzungen des § 2 leg. cit. für die Benützung des Weges gelegen seien. Der derzeitige Friedhofszugang stehe erst seit sechs Jahren in Benützung. Seit dem Erwerb durch die Mitbeteiligten sei die Benützung stets beeinsprucht worden. Es sei die Frage zu klären, worin hier die langjährige Benützung gesehen werde. Es könne dahingestellt bleiben und sei in diesem Verfahren auch nicht zu überprüfen, ob die Benützung und Asphaltierung der Friedhofszufahrt allenfalls aufgrund eines anderen Rechtstitels erfolgt sei; in einem Schreiben des Bischöflichen Ordinariates Graz-Seckau vom 19. September 1985 werde (nämlich) die Behauptung aufgestellt, daß der Friedhofszugang bereits ersessen sei.

Der Bürgermeister habe daher seinen Bescheid durch die unrichtige bzw. fehlende Beurteilung des Begriffes "dringendes Verkehrsbedürfnis" mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da der Gemeinderat diesen Mangel nicht aufgegriffen, sondern festgestellt habe, daß das Beweisverfahren der Behörde erster Instanz auch für die Berufungsbehörde ohne Zweifel die maßgebenden Umstände erwiesen habe und in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz kein Rechtsirrtum erblickt werden könne, sei auch sein Bescheid inhaltlich rechtswidrig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, daß durch den angefochtenen Bescheid das gesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Gemeingebrauches im Sinne der §§ 3 und 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 im eigenen Wirkungsbereich (§ 40 Abs. 2 Z. 8 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967) verletzt werde.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete - wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 -

LStVG 1964, LGBl. Nr. 154, lauten:

"I. Abschnitt

Öffentlichkeit der Straßen

§ 1.

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

(2) Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) ...

(4) ...

§ 2.

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) ...

§ 3.

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

§ 4.

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.

(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.

(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann."

Mit dem nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom Bürgermeister der beschwerdeführerden Gemeinde mündlich verkündeten Bescheid vom 10. Oktober 1985 wurde der Gemeingebrauch sowohl hinsichtlich der Friedhofszufahrt als auch des sogenannten C-Weges festgestellt.

Hinsichtlich der Friedhofszufahrt ist vorerst festzustellen, daß laut Kundmachung des Bürgermeisters vom 7. Oktober 1985 Gegenstand der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1985 lediglich die Feststellung des Gemeingebrauches am C-Weg war. Der Vertreter der Mitbeteiligten hat sich gegen die Ausdehnung des Verfahrens ausgesprochen und eine angemessene Vorbereitungszeit beantragt. Abgesehen davon ergibt sich, wie schon die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides schlüssig dargelegt hat, daß die Feststellung der Öffentlichkeit der Friedhofszufahrt im Gesetz keine Deckung findet. Aus den oben wiedergegebenen Zeugenaussagen geht nämlich hervor, daß die Friedhofszufahrt ca. sechs Jahre vor dem Feststellungsverfahren neu asphaltiert und aus diesem Anlaß verlegt wurde. Gegenstand der Öffentlichkeitserklärung konnte aber nur die zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Zufahrt zum Friedhof sein. Für diese Zufahrt haben nun - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aufgezeigt hat - weder der Bürgermeister noch der Gemeinderat dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen und Beweise die Voraussetzungen des § 2 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, nämlich die LANGJÄHRIGE Übung und die Benützung unabhängig vom Willen des Grundeigentümers gegeben sind. Die Feststellung im Bescheid des Bürgermeisters, daß die im Zuge der Verhandlung vom 10. Oktober 1985 vernommenen Auskunftspersonen den Gemeingebrauch in der im Spruch festgestellten Weise sowohl am C-Weg als auch an der Zufahrt zum Friedhof bestätigt hätten, stimmt somit mit der Aktenlage nicht überein. Der Gemeinderat hat in seiner Entscheidung über die Berufung diesen Mangel nicht aufgegriffen, sondern festgestellt, daß in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die erste Instanz kein Rechtsirrtum erblickt werden kann. Da sich diese Feststellungen aber - wie ausgeführt - nicht mit der Aktenlage decken, hat die belangte Behörde Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie den Bescheid des Gemeinderates, der von unrichtigen Feststellungen ausgegangen ist, aufgehoben hat.

Aber auch hinsichtlich des C-Weges haben weder der Bescheid des Bürgermeisters noch der Bescheid des Gemeinderates Feststellungen dahingehend getroffen, daß dieser Weg zur Zeit des Feststellungsverfahrens zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzt wird. Auch aus den Zeugenaussagen und sonstigen Stellungnahmen läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis schlüssig nicht ableiten, da sowohl der Kindergarten als auch der Sportplatz über die Landesstraße leicht erreichbar sind. Im übrigen haben sich die Bescheide der Gemeindebehörden mit diesem Argument überhaupt nicht auseinandergesetzt, sodaß den Gemeindebehörden auch insoweit Begründungsmängel unterlaufen sind.

Wie im Bescheid der belangten Behörde bereits dargelegt, wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens Zeugen vernommen, die darüber Auskunft gaben, daß der strittige Weg einmal als Verkehrsverbindung genutzt wurde. Die Feststellung gemäß der §§ 2 bis 4 LStVG erfordert aber, daß die Voraussetzungen bei Durchführung des Feststellungsverfahrens gegeben sein müssen. Gerade dies wurde aber im Verfahren nicht erhoben bzw. wurde in den Bescheiden der Gemeindebehörden nicht ausgeführt, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Voraussetzungen des § 2 leg. cit. als erwiesen anzunehmen sind.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, wenn sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des C-Weges aufgehoben hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Durchführung einer Verhandlung von dieser absehen konnte, weil die Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060044.X00

Im RIS seit

26.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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