TE Vwgh Beschluss 1990/4/26 90/06/0044

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

1) AN und 2) BN sowie FG gegen Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz vom 8. Februar 1990, Zl. A 17-K 4487/1989-4, A 17-K-1949/1987-14 und A 17-K-4813/1989-3, betreffend Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrte Damen und HerrenÜ

Mit dem Ihnen zugegangenen und in der Beilage nochmals zur Kenntnis gebrachten Bescheid vom 17.1.1990, GZ A 17-K-4.487/1989-4, A 17-K-1.949/1987-14,

A 17-K-4.813/1989-3, wurde Herr JK als Parteienvertreter nicht zugelassen, sodaß Ihre Anbringen auf Grund des Fehlens Ihrer Unterschriften bzw der Unterschrift eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters mit einem Formgebrechen behaftet sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 idgF wird Ihnen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung die Möglichkeit eingeräumt, entweder die Ihnen im Original übermittelten Rechtsmittel selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters hiezu zu bedienen; letzteres unter gleichzeitiger Vorlage einer entsprechenden und ordnungsgemäß mit S 120,-- Bundesstempelmarke gestempelten Vollmacht.

Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist würden Ihre Anbringen als unzulässig zurückzuweisen sein.

Diese Mitteilung ergeht ohne Bescheidwillen gemäß den §§ 56 ff AVG 1950; sie stellt eine Verfahrensanordnung dar, gegen die gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist."

Gezeichnet wurde diese Erledigung mit "Dr L", Für den Gemeinderat.

Dieser Erledigung ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 handelt. Eine derartige Aufforderung ist eine (selbständig nicht anfechtbare) Verfahrensordnung, die nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9702/A), und kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mangels Vorliegens eines Bescheides war daher die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Unterschrift Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060044.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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