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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
N gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 8. März 1989, Zl. 946.416/1-2a/89, betreffend Härteausgleich nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Bescheid vom 8. März 1989 den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. August 1988 auf Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, am 10. Mai 1989 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit einer handschriftlichen Eingabe vom 14. März 1990 Beschwerde erhoben. Dieses Schreiben war an die belangte Behörde adressiert und ist bei dieser am 19. März 1990 eingelangt. Die Beschwerde ist sodann nach Weiterleitung durch die belangte Behörde am 20. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingetroffen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen ab dem Tage der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Diese Frist ist im Beschwerdefall, ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 10. Mai 1989, mit Ablauf des 21. Juni 1989 verstrichen. Die am 20. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die offenkundige Verspätung der Beschwerde erübrigte es sich, die formell in mehreren Punkten ergänzungsbedürftige Eingabe des Beschwerdeführers zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090045.X00Im RIS seit
04.05.1990