Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 15. Februar 1990, Zl. IIb2-K-1853/3-1990, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem Kraftfahrgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Dezember 1989, womit dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, entzogen wird, wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 1989 zugestellt. Am 11. Jänner 1990 beauftragte der Beschwerdeführer seinen Vertreter mit der Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid. Die Berufung wurde am 11. Jänner 1990 zur Post gegeben. Nach Verständigung des Beschwerdevertreters durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck, daß die Berufung verspätet erhoben worden sei, wurde am 17. Jänner 1990 ein an die Bundespolizeidirektion Innsbruck gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1990 wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil über seine Berufung erst nach der Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages hätte entschieden werden dürfen.
Diesen Ausführungen ist das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A, entgegenzuhalten, wonach über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - abgesehen von Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG 1950 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzeswegen außer Kraft.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Hinblick auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, daß die verspätete Einbringung der Berufung auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses unverschuldeterweise zustande gekommen sei, hätte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls von Amts wegen prüfen müssen, ob solche Wiedereinsetzungsgründe tatsächlich vorliegen, ist ihm zu erwidern, daß für die Beurteilung eines Rechtsmittels als verspätet nur die Fristversäumnis maßgebend und dabei nicht zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist rechtfertigen können.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihn "auch im Rahmen der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels" hören müssen, unterläßt aber jegliche Ausführungen, auf Grund welcher Umstände angesichts der unbestrittenen Fristversäumung seine Anhörung vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides angezeigt gewesen wäre und was er im Falle seiner Anhörung Zweckdienliches hätte vorbringen können.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110082.X00Im RIS seit
08.05.1990Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012