TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/8 90/11/0039

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1 litd;
PauschV VwGH 1989;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

S gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Jänner 1990, Zl. 414.822/1-IV-1/89, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Fahrschulbewilligung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Februar 1989 hatte die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für einen näher bezeichneten Standort gemäß § 109 Abs. 1 lit. c und d KFG 1967 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/11/0187, als unbegründet abgewiesen. Für die genannten Entscheidungen war u.a. maßgeblich, daß der Beschwerdeführer an einer Berufsschule als Lehrer mit einer vollen Lehrverpflichtung tätig war. Das Dienstverhältnis hatte in Ansehung der Entlohnung und im Hinblick auf die über die unmittelbare Unterrichtserteilung hinausgehenden Verpflichtungen eines Lehrers einer 40-Stunden-Woche entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ es in dem zitierten Erkenntnis dahinstehen, ob das gesetzliche Anforderungsprofil eines Fahrschulinhabers in zeitlicher Hinsicht den Einsatz während des ganzen Tages erfordere. Das Gesetz läßt aber erkennen, daß ein Fahrschulinhaber jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung nach § 109 Abs. 1 lit. d KFG 1967, wonach die betreffende Person auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen muß, sofern nicht ein Fahrschulleiter bestellt wird, wegen seiner Lehrverpflichtung nicht erfüllt.

Mit Antrag vom 10. Mai 1989 begehrte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, dem Landeshauptmann von Wien, erneut die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für denselben Standort. Er führte in seinem Antrag aus, daß er "mit kommenden Schuljahr als Teilzeitlehrer beschäftigt sein werde (11 Wochenstunden)"; diesem Antrag legte er u.a. eine Bestätigung des Direktors der betreffenden Berufsschule bei, in der ausgeführt wurde, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1989/90 an dieser Schule mit 11 Wochenstunden eingesetzt werde; dies entspreche einer Wochenarbeitszeit von 19,13 Stunden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind u.a. Anbringen zurückzuweisen, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Die Identität der Sache, die eine neuerliche meritorische Entscheidung hindert, liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/11/0114, und vom 18. April 1989, Zl. 89/11/0004).

Der Antrag vom 10. Mai 1989 unterscheidet sich von dem mit Bescheid vom 8. Februar 1989 abgewiesenen Antrag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dadurch, daß der Beschwerdeführer - offenbar von einem bestimmten Zeitpunkt im zweiten Halbjahr 1989 an - seine Beschäftigung als Berufsschullehrer in Ansehung der zu verrichtenden Unterrichtsstunden jedenfalls um mehr als die Hälfte verringere. Da für die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Februar 1989 maßgeblich war, daß die damalige Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen habe, stellt sich das Antragsvorbringen betreffend Herabsetzung der zeitlichen Belastung durch diese Tätigkeit als Geltendmachung einer wesentlichen Neuerung dar. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, diesen Antrag wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie hätte sich vielmehr in der Sache damit auseinandersetzen müssen, ob es die Herabsetzung der Lehrverpflichtung dem Beschwerdeführer ermöglichen werde, seiner gesetzlichen Leitungsverpflichtung nachzukommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1990 ausgeführt hat - die in Rede stehende Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht nicht in der Abhaltung von Unterrichtsstunden erschöpft.

Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie vermeint, ein neues Anbringen sei immer unzulässig, wenn es unbegründet sei. Sie hätte daher den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid aufzuheben gehabt, um der Erstbehörde ein sachliches Eingehen auf das neue Antragsvorbringen zu ermöglichen.

Der angefochtene Bescheid versagt in gesetzwidriger Weise dem Antrag vom 10. Mai 1989 eine meritorische Erledigung. Er ist gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vollmachtsurkunde bereits in anderen Verfahren Verwendung gefunden hat und weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war, sodaß Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 300,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X00

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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