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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §13;Betreff
KO gegen Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. März 1989, Zl. Bod-4151/17-1989, betreffend Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundflächen (mitbeteiligte Parteien: 1. JA, 2. MA, beide in
3. JB in 4. JH in 5. GV, 6. MV, beide in 7. Agrargemeinschaft WAlm,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Agrargemeinschaft WAlm (früher: WAlpe) umfaßt die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften EZ 144, 150 und 159, jeweils Grundbuch S. Mit Erkenntnis der k.k. Landes-Kommission für agrarische Operationen in Linz vom 13. März 1913 wurde für die auf der genannten Alpe bestehenden Benutzungs- und Verwaltungsrechte das Regulierungsverfahren im Sinne des Gesetzes vom 28. Juni 1909, LG u VBl. Nr. 36, eingeleitet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Unter dem Datum 2. Dezember 1913 erließ der k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen in G gemäß § 75 des vorgenannten Gesetzes das "Register der Anteilsrechte betreffend die WAlpe mit BAlpe", mit dem unter Punkt III. die berechtigten Güter und deren Anteile im einzelnen wie folgt festgelegt wurden:
"Lgut" S Nr. 36 8/34
"Hgut" A Nr. 10 8/34
"Pgut" P Nr. 31 8/34
"B" A Nr. 5 5/34
"C" P Nr. 19 5/34
Eigentümer der genannten anteilsberechtigten Liegenschaften
sind derzeit:
"Lgut": JA und MA (erst- und zweitmitbeteiligte Partei) "Hgut": GV und MV (fünft- und sechstmitbeteiligte Partei) "Pgut": KO (der Beschwerdeführer)
"B" (nunmehr "L): JB (drittmitbeteiligte Partei) "C": JH (viertmitbeteiligte Partei)
Auch dieser Bescheid ("Register der Anteilsrechte") ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Abweichend von der im genannten Register enthaltenen Anteils-Regelung sind im Grundbuch die einzelnen Anteilsberechtigten zu gleichen Teilen (jeweils 1/5) als Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften EZ 144, 150 und 159 eingetragen.
Das mit Bescheid vom 13. März 1913 eingeleitete Regulierungsverfahren ist nach wie vor bei der Agrarbehörde anhängig. Ein Regulierungsplan wurde bisher nicht erlassen.
2. Mit dem an die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) gerichteten Schriftsatz vom 12. März 1987 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Durchführung der geänderten Anteilsrechte lt. Register der Anteilsrechte, Zl. 846/A.O., vom 2. Dezember 1913 in EZ 144, 150 und 159, je KG S, und zwar ... und Ersichtlichmachung dieser Anteilsrechte in der EZ" (es folgt die Anführung der einzelnen Stammsitzliegenschaften).
3. Mit der an den Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichteten Eingabe (bezeichnet als "Vorlage von Urkunden mit dazugehörigem Vorbringen") vom 14. Juli 1988 beantragte der Beschwerdeführer "aus dem Rechtsgrund des § 73 Abs. 2 AVG die mit meinem Antrag vom 1987-03-12 an die Agrarbezirksbehörde Linz begehrte Durchführung der geänderten Anteilsrechte lt. Register der Anteilsrechte, Zl. 846/A.O. vom 2. Dezember 1913 durch die infolge Übergang der Zuständigkeit berufene Behörde, nämlich Oberösterreichischer Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, und zwar" (es folgt eine wörtliche Wiedergabe des an die ABB gestellten Antrages vom 12.3.1987).
4. Über dieses von ihm als Devolutionsantrag gewertete Begehren entschied der Landesagrarsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. März 1989 gemäß § 1 und § 2 Abs. 2 AgrVG 1950; § 33 Abs. 2, § 85, § 87, § 94 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und 2 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), wie folgt:
"Dem Devolutionsantrag wird Folge gegeben und in der Sache wie folgt entschieden:
Der bei der Agrarbezirksbehörde Linz am 12.3.1987 eingebrachte Antrag des Herrn KO auf 'Durchführung der geänderten Anteilsrechte laut Register der Anteilsrechte, Zl. 846/A.O. vom 2. Dezember 1913' bei den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften EZ. 144, 150 und 159 je KG. S sowie auf Ersichtlichmachung dieser Anteilsrechte bei den Stammsitzliegenschaften wird als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die bei ihr am 15. Juli 1988 eingebrachte Eingabe sei trotz ihrer Titulierung inhaltlich als Devolutionsantrag (im spruchgemäßen Umfang) zu werten gewesen. Der Antragsteller habe, wie der Inhalt seiner Schriftsätze zeige, eine unverzügliche grundbücherliche Durchführung des rechtskräftigen Registers der Anteilsrechte ex 1913 bei den agrargemeinschaftlichen und den Stammsitzliegenschaften angestrebt. Die ABB habe über dieses im März 1987 gestellte Begehren offensichtlich deshalb nicht abgesprochen, weil die Erlassung des Regulierungsplanes im anhängigen Regulierungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft WAlm noch immer ausständig sei. Die formellen Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit von der ABB auf den Landesagrarsenat seien im vorliegenden Fall zu bejahen.
Der in der Eingabe vom 12. März 1987 an die ABB gestellte und im Devolutionsantrag vom 14. Juli 1988 wiederholte Sachantrag auf grundbücherliche Durchführung des Registers der Anteilsrechte sei jedoch aus nachstehenden Gründen unzulässig:
Als Eigentümer agrargemeinschaftlicher Liegenschaften sei die Agrargemeinschaft selbst (und nicht die Anteilsberechtigten) anzusehen. Daher erweise sich auch die derzeit noch im Grundbuch aufscheinende Eintragung ideeller Miteigentumsanteile als unrichtig (irreführend). Es sei u.a. Aufgabe des noch ausständigen Regulierungsplanes, diese Unrichtigkeit zu beseitigen. Auf eine "vorgezogene" Korrektur bestehe jedoch kein Rechtsanspruch. Denn gemäß § 87 und § 99 Abs. 2 FLG habe die Agrarbehörde die Richtigstellung des Grundbuches erst nach Rechtskraft des Regulierungsplanes von Amts wegen (also nicht auf Antrag) zu veranlassen. Der in Rede stehende Antrag betreffe eine der Hauptfragen des anhängigen Regulierungsverfahrens. Eine Erledigung dieser Frage mit gesondertem Bescheid - vor der Erlassung des Regulierungsplans, worauf die vom Antragsteller vertretene Auffassung hinausliefe - sehe das Gesetz nicht vor; sie sei nach dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 AVG 1950, wonach der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen habe, in dem das Regulierungsverfahren abschließenden Bescheid, also im Regulierungsplan vorzunehmen. Einer gesonderten "Durchführung" des Registers der Anteilsrechte vor der Erlassung des Regulierungsplans stehe überdies entgegen, daß dem Verwaltungsverfahren die Einrichtung eines dem § 393 ZPO entsprechenden "Zwischenbescheides" fremd sei. Die Entscheidung über den Regulierungsplan setze unabdingbar das einwandfreie Feststehen des Umfangs der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft WAlm voraus. Die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaft seien derzeit noch strittig. Daß die Erlassung des Regulierungsplanes vor dem Abschluß der bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anhängigen Beschwerdeverfahren, welche die Anteilsrechte mittelbar beträfen, nicht in Betracht komme, müsse wohl nicht näher begründet werden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen begehrt wird.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die dritt- und viertmitbeteiligte Partei hat jeweils eine Gegenschrift eingebracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß seine beiden Devolutionsanträge vom 17. Juni 1988 und vom 14. Juli 1988 als eine Einheit zu betrachten seien und daher die belangte Behörde nur über den einen bei der Unterbehörde gestellten Antrag (gemeint jenen vom 12. März 1987) zu "entscheiden hatte und entscheiden durfte". Da ein anderer als dieser eine Antrag nicht vorgelegen sei, ergebe sich, daß dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1989 "Identität der Sache" mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1988 (welcher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 88/07/0147 protokollierten Beschwerde ist) "zugrundeliegt, da weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich der Antrag vom 14.7.1988 mit dem früheren vom 17.6.1988 rechtlich und sachlich deckt".
1.2. Dieses Vorbringen ist verfehlt. Im Hinblick darauf, daß der Devolutionsantrag vom 17. Juni 1988 auch nicht den geringsten Hinweis auf den an die ABB gerichteten Sachantrag vom 12. März 1987 enthält, kann - auch bei noch so extensiver Interpretation - der Ansicht des Beschwerdeführers, es habe auch dieser Devolutionsantrag (gleich jenem vom 14. Juli 1988) die Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Begehrens vom 12. März 1987 zum Gegenstand gehabt, nicht gefolgt werden. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe über einen als Einheit zu betrachtenden, dieselbe Sache betreffenden Devolutionsantrag zweimal entschieden, trifft demnach nicht zu.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die in der Begründung des bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde, die derzeit im Grundbuch aufscheinende Eintragung ideeller Miteigentumsanteile einzelner Personen an den Liegenschaften EZ 144, 150 und 159 sei unrichtig (irreführend). Dies könne mit Rücksicht auf die Gegebenheiten - es hätten auf der Grundlage der im Grundbuch aufscheinenden Miteigentumsanteile zahlreiche Einverleibungen dinglicher Rechte stattgefunden - nicht zutreffen. Überdies stelle sich, folgte man der Meinung der belangten Behörde, die Frage, wer Eigentümer der betreffenden Grundstücke sei. Es wären dann auch Eigentum oder Nutzung betreffende Vorgänge nicht denkbar. Ohne sachenrechtliche Klärung der Eigentumsfrage und der aus ihr erfließenden Nutzungsfragen habe die belangte Behörde nicht zu einem rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangen können.
2.2. Der Gerichtshof hält auch dieses Vorbringen für unberechtigt. Unbestritten ist, daß mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der k.k. Landes-Kommission für agrarische Operationen in Linz vom 13. März 1913 für die auf der WAlm bestehenden gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte das Regulierungsverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Bescheid ist nach wie vor rechtswirksam und ist dem weiteren (Regulierungs-)Verfahren zugrunde zu legen (vgl. die Übergangsbestimmung des § 107 Abs. 5 FLG in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 der Wiederverlautbarungs-Kundmachung vom 6. August 1979, LGBl. Nr. 73). Auf dieses weitere Verfahren finden im Grunde der eben zitierten Normen die Bestimmungen des FLG Anwendung, näherhin die Vorschriften des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes betreffend die "Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte" sowie - hier von Bedeutung - die Verfahrensbestimmungen des III. Hauptstückes.
Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß das derzeit bei der ABB anhängige, die WAlm betreffende Regulierungsverfahren seinen im Gesetz vorgesehenen Abschluß durch die Erlassung eines Regulierungsplanes zu finden habe. Dieser aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassende Bescheid hat gemäß § 85 Abs. 2 FLG u.a. eine Darstellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, ein Verzeichnis der Parteien und ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu enthalten. In diesem Sinne wird es mit der Erlassung des Regulierungsplanes auch zu der im angefochtenen Bescheid so bezeichneten "Beseitigung der Unrichtigkeit" der im Grundbuch aufscheinenden Eintragung ideeller Miteigentumsanteile kommen. Jedenfalls sieht das Gesetz - auch insoweit ist der belangten Behörde beizupflichten - eine Richtigstellung des Grundbuches (aufgrund der sich im Regulierungsplan manifestierenden Ergebnisse des Regulierungsverfahrens) erst nach Rechtskraft des Regulierungsplanes vor (§ 87 FLG). Daß eine Richtigstellung des Grundbuches erst nach Rechtskraft des Regulierungsplanes - und zwar von Amts wegen - vorzunehmen ist, ergibt sich überdies in unmißverständlicher Weise aus § 99 Abs. 1 bis 3 FLG. Insbesondere das Fehlen einer dem sich lediglich auf das Zusammenlegungs- und das Flurbereinigungsverfahren beziehenden § 99 Abs. 3 leg. cit. vergleichbaren Ausnahmeregelung für das Regulierungsverfahren macht deutlich, daß eine Grundbuchsberichtigung bzw. deren Veranlassung durch die Agrarbehörde vor Rechtskraft des Regulierungsplanes keinesfalls in Betracht kommt.
Diese Überlegungen zeigen, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, das Gesetz sehe eine gleichsam vorgezogene Korrektur von Grundbuchseintragungen im Zuge eines anhängigen Regulierungsverfahrens, konkret also die vom Beschwerdeführer begehrte grundbücherliche Durchführung des Registers der Anteilsrechte ex 1913 vor Erlassung des Regulierungsplanes, nicht vor, mit der Rechtslage in Einklang steht.
3.1 Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß mangels Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes im Sinne des § 13, des § 66 Abs. 4 oder des § 68 AVG 1950 der dem Devolutionsantrag zugrundeliegende Sachantrag vom 12. März 1987 nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte eine (stattgebende oder abweisende) meritorische Erledigung ergehen müssen.
3.2. Der Gerichtshof kann auch insoweit nicht finden, daß der belangten Behörde eine rechtswidrige Vorgangsweise anzulasten ist. Gründe für die Zurückweisung eines Parteiantrages können sich nicht nur aus dem AVG 1950, sondern - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht hinweist - gleichermaßen aus den im jeweiligen Fall zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften ergeben. Der von der belangten Behörde zur Stützung ihres zurückweisenden Abspruches u.a. herangezogene § 99 Abs. 2 FLG normiert, daß die allenfalls erforderliche Richtigstellung des Grundbuches (nach Rechtskraft u.a. des Regulierungsplanes) "von Amts wegen" vorzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, daß er insoweit ein Vorgehen der Agrarbehörde "auf Antrag" (wessen immer) ausgeschlossen wissen wollte. Im Hinblick darauf ist die Auffassung der belangten Behörde, ein (dennoch) gestellter förmlicher Antrag einer Partei auf Richtigstellung des Grundbuches sei unzulässig, durch das hier maßgebliche FLG gedeckt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gürndet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070081.X00Im RIS seit
08.05.1990