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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs5;Betreff
N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Taxikonzessionsangelegenheit
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen sechs Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) nicht anzuwenden ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin richtete am 19. Oktober 1988 an den Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen, ihr die Konzession für das auf einen Personenkraftwagen eingeschränkte Taxi-Gewerbe mit dem Standort in Wien X-Gasse, zu erteilen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 verweigerte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die beantragte Konzession gemäß § 25 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit S 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs Gesetz sowie mit den §§ 2 bis 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien. Nach der Begründung sei eine Konzession gemäß § 25 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 zu verweigern, wenn eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliege. Gemäß S 4 der angeführten Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987 dürften Konzessionen für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes nur soweit erteilt werden, als die Verhältnis- und Höchstzahl nicht überschritten würden. Da diese mit der genannten Verordnung festgelegte Verhältniszahl bzw. die Höchstzahl der für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei, sei die Konzession schon aus diesem Grunde zu verweigern gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 1988 Berufung. Da die Berufungsbehörde nicht entschied, brachte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 1989 bei der belangten Behörde den in § 73 AVG 1950 vorgesehenen Devolutionsantrag ein.
Mit der vorliegenden, am 7. Dezember 1989 zur Post gegebenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1989 wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 7. Februar 1990 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27. April 1990 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde in der Sache selbst (§ 42 Abs. 5 VwGG) sind gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zweckmäßig erachtet, seine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 5 erster Satz VwGG auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken, und erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1990, V 101/89, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung tritt gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 27. April 1990 (BGBl. Nr. 225/1990).
Aufgrund dieser Rechtslage ist die genannte Verordnung bei der Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr anzuwenden.
Zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung dieser hiemit festgelegten Rechtsanschauung war der belangten Behörde gemäß der angeführten Gesetzesstelle eine der Sachlage nach angemessene Frist von sechs Wochen einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Beilagen der Beschwerde lediglich in einfacher Ausfertigung beizubringen waren. Wien, am 9. Mai 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030312.X00Im RIS seit
27.09.2007