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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
N gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 23. Mai 1989, Zl. MA 70-12/102/88, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers und anderer Bewohner des Hauses Wien n, Z-Gasse nn "auf Erteilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung von den behördlich festgelegten Zufahrtszeiten des Fußgängerzonenbereiches in Wien n, Z-Gasse nn-mm ad personam bei Gebührenfreiheit gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 abgewiesen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 16. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 562/1989, kann eine solche Bewilligung auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
Daraus ergibt sich, daß eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 nicht nur (im Sinne des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle) für einzelne, sondern (im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle) darüber hinaus - im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (siehe dazu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 3. StVO-Novelle 879 BlgNr XI. GP) - für alle Straßenbenützungen desselben Antragstellers von der annähernd gleichen Art auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden kann, dies allerdings lediglich für die Dauer von höchstens zwei Jahren. Der belangten Behörde ist daher darin beizupflichten, daß die Erteilung einer UNBEFRISTETEN Ausnahmebewilligung, wie sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich und ausschließlich begehrt wurde, von Gesetzes wegen ausgeschlossen war. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - nur aus diesem Grund die Erteilung einer gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 76a Abs. 1 StVO 1960 an sich in Betracht kommenden Ausnahmebewilligung versagt. Der von der belangten Behörde diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht vermochte der Beschwerdeführer, der im übrigen auch zu Unrecht eine der belangten Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit geltend macht, nichts Stichhältiges entgegenzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß "dies geradezu zur unerträglichen Konsequenz führt, die sich nunmehr zeigt, daß zu vorgeschriebenen Einstellplätzen durch nachträgliche Widmungsänderung der Verkehrsfläche ein Zustand ergibt, daß die Zufahrt nicht nur nicht möglich, sondern auch noch verboten ist", so übersieht er, daß im Falle einer entsprechenden Antragstellung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ohnedies ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1987, Zl. 87/18/0016, und die dort beispielsweise angeführte Judikatur) für die Dauer von höchstens zwei Jahren bestanden hätte und die wiederholte Erteilung einer solchen (jeweils insoweit befristeten) Bewilligung nur im Falle einer erheblichen Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht in Betracht käme. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung an ihn verletzt. Auf die vom Beschwerdeführer gerügten Umstände, daß im Sinne seines Antrages die Ausnahmebewilligung "ad personam" zu erteilen und hiebei "Gebührenfreiheit zu gewähren" gewesen wäre, hätte nur im Falle der Erteilung der Ausnahmebewilligung unter der weiteren Voraussetzung, daß dem Antrag des Beschwerdeführers in diesen Punkten nicht entsprochen worden wäre, eingegangen werden können.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020101.X00Im RIS seit
12.06.2001