TE Vfgh Erkenntnis 1987/9/30 B1283/86

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs2

Leitsatz

Stattgebung der vom Übergeber gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Übergabsvertrages erhobenen Berufung; Rechtsverletzung der Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch eine Versagung des Rechtsgeschäftes maßgeblich - (unzulässige) Berufung des Rechtsnachfolgers des Übergebers hätte zurückgewiesen werden müssen; Entzug des gesetzlichen Richters durch Fällung der Sachentscheidung

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der bf. Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirksgrundverkehrskommission Eferding genehmigte mit Bescheid vom 12. Mai 1986 den Übergabsvertrag vom 9. November 1983, worin M H das Eigentum der zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ..., KG Schaumberg, gehörenden Grundstücke auf den Bf. überträgt. Der gegen diesen Bescheid von der Rechtsnachfolgerin der inzwischen verstorbenen Übergeberin erhobenen Berufung gab die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 11. Juli 1986 Folge und versagte die angestrebte Genehmigung.

Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, Freiheit des Liegenschaftserwerbs und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8992/1980 und 9452/1982) können die Partner des genehmigungsbedürftigen Vertrages nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden. Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren. Daher hätte auch nur die Verweigerung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können; die Berufung der Rechtsnachfolgerin der Übergeberin war unzulässig und hätte zurückgewiesen werden müssen.

Wenn die bel. Beh. gleichwohl eine Sachentscheidung gefällt (und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt) hat, hat sie den Bf. im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSlg. 10312/1984, 8023/1977).

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z2 VerfGG).

III. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag sind S 1.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1283.1986

Dokumentnummer

JFT_10129070_86B01283_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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