TE Vwgh Beschluss 1990/5/9 90/02/0052

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsrat Dr. Honsig-Erlenburg, über den Antrag des J und der HN auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages in Angelengeheit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung eines Kaufvertrages (mitbeteiligte Parteien: M und NS), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 21. Februar 1990 wurde das Verfahren, betreffend die zur Zl. 90/02/0205 protokollierte Beschwerde, eingestellt, weil die Beschwerdeführer dem Auftrag, unter anderem eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, fristgemäß insoweit nicht nachgekommen seien, weil zwar eine weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vorgelegt, jedoch der Kostenantrag in der ersten Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes erweitert worden war, die weiteren (vier) Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes diese Ausweitung des Kostenbegehrens nicht enthielten.

Im vorliegenden Antrag wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde begehrt, wobei gleichzeitig eine weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes ohne die seinerzeitige Erweiterung des Kostenbegehrens vorgelegt und der Kostenantrag in diesem Umfang wieder eingeschränkt wurde.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ("Erweiterung des Kostenbegehrens auf nur einen Beschwerdeschriftsatz") die Frist für die Mängelbehebung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Die Erweiterung des Kostenbegehrens auf nur einen Beschwerdeschriftsatz durch den Beschwerdevertreter stelle einen minderen Grad des Versehens dar, der den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Ein minderer Grad des Versehens sei eine leichte Fahrlässigkeit, die dann vorliege, wenn einer Person ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, daß ein Verschulden eines Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird; den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. den hg. Beschluß vom 12. Septmber 1989, Zl. 89/11/0177).

Im vorliegenden Fall wird als ein "unvorhergesehenes und unabwendbares" Ereignis die "Erweiterung des Kostenbegehrens auf nur einen Beschwerdeschriftsatz" geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht zu erkennen, weshalb die Antragsteller aus diesem Grund gehindert gewesen sein sollten, die Mängelbehebungsfrist einzuhalten.

Sollte das Vorbringen der Antragsteller allerdings dahin zu verstehen sein, daß als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen des Rechtsvertreters (in bezug auf die die Unterlassung, die Ausweitung des Kostenbegehrens auch in die vier weiteren Beschwerdeausfertigungen aufzunehmen) geltend gemacht wird, so wäre für die Antragsteller dennoch nichts gewonnen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluß vom 27. November 1987, Zl. 86/06/0212) hat nämlich der Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag alles vorzubringen, was sein Verschulden ausschließen oder wenigstens auf einen geringeren Grad zu vermindern geeignet ist; unterläßt er dies, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes, ihn über die Gründe seiner Untätigkeit zu befragen. Ein solches Vorbringen enthält der vorliegende Antrag allerdings nicht.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020052.X00

Im RIS seit

09.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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