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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
N gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 28. November 1989, Zl. MA 70-12/309/89, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Ersatz der Kosten für die am 8. März 1989 um 9.15 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 9, Grünentorgasse 12, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß das für die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug vor seiner Entfernung in einer Halteverbotszone, ausgenommen Fahrzeuge einer KSZE-Delegation, abgestellt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin die Behördenqualität und Zuständigkeit der belangten Behörde bezweifelt, genügt es unter Berufung auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0079, zu verweisen. Die Grünentorgasse ist keine Bundesstraße; anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
§ 89a Abs. 2a leg. cit. enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, daß sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, daß das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl.86/02/0114).
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Akt, betreffend die Erlassung der in Rede stehenden Halteverbotszone, ist ersichtlich, daß an jener Stelle, von welcher das (für die Beschwerdeführerin zugelassene) Fahrzeug entfernt wurde, das Halten und Parken verboten ist. Ausgenommen sind Fahrzeuge einer KSZE-Delegation. Diese Verordnung geht auf ein Ersuchen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zurück, eine entsprechende Regelung vor der im Hause Wien 9, Grünentorgasse 12, befindlichen Residenz des Leiters der KSZE-Delegation Großbritanniens vorzusehen. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fälle, insbesondere den Zweck der vorliegenden Halteverbotszone, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die oben dargestellte Rechtsprechung in bezug auf Diplomatenzonen auch auf das hier in Rede stehende Halteverbot anzuwenden ist.
Daraus folgt, daß das bloße Abstellen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin innerhalb dieses Halteverbotes die Behörde zu dessen Entfernung berechtigte. Dies selbst dann, wenn das Fahrzeug allenfalls nur teilweise in diesem abgestellt war, zumal der ganze Bereich der Verbotszone freizubleiben hatte. Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keiner weiteren Ermittlungen dahin, ob ein Mitglied der KSZE-Delegation am Abstellen eines Fahrzeuges gehindert war oder nicht, sodaß die davon abgeleitete Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Für die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkws ist weiters nach § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO 1960 maßgeblich, ob dem Inhaber (also dem Lenker) der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder ob die Abstellung von Anbeginn an gesetzwidrig war. Da die Abstellung des Pkws im Grunde des § 24 Abs. 1 lit. a leg. cit. von Anbeginn an gesetzwidrig war, waren die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung gegeben; diese erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020010.X00Im RIS seit
12.06.2001