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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 24. Juli 1989, Zl. MA 70-9/582/89/Str, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz, vom 18. August 1987 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch, dieser wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 8. Oktober 1987 wegen Verspätung zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Wiener Landesregierung als Berufungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Jänner 1988, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Jänner 1988, mit, daß die Berufung verspätet eingebracht worden sei. Um die Rechtzeitigkeit sowohl seines Einspruches als auch seiner Berufung darlegen zu können, ersuchte der Beschwerdeführer die Post- und Telegraphendirektion Wien um Auskunft. Diese Auskunft erhielt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 11. Oktober 1988, und zwar dahin, daß die (telegrafische) Aufgabe beider Rechtsmittel, nämlich des Einspruches und der Berufung, rechtzeitig im Sinne der erteilten Rechtsbelehrungen gewesen sei. Am 12. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und "Wiederaufnahme des Verfahrens".
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Schmelz vom 9. März 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen mit der Begründung, die Tatsache der Verspätung seiner Berufung sei dem Beschwerdeführer bereits am 20. Jänner 1988 zur Kenntnis gebracht worden. Die einwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages habe mit diesem Tage zu laufen begonnen und sei daher am 12. Oktober 1988 längst verstrichen gewesen, weshalb der Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 24. Juli 1989 erkannte die Wiener Landesregierung über diese Berufung dahin, daß ihr keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abgeändert werde, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. Oktober 1988 wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen."
In der Begründung wurde ausgeführt, die Tatsache der Verspätung seiner Berufung in der Verwaltungsstrafsache selbst (Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung) sei dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1988 schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Frist des § 71 Abs. 2 AVG 1950 habe mit diesem Tag zu laufen begonnen. Daher sei die Ansicht der Erstbehörde richtig, daß der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den (ferneren) Anträgen, der belangten Behörde aufzutragen, über die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27. Oktober 1987 zu entscheiden, allenfalls aber den Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen. In der Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, alle seine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (nämlich die Strafverfügung und die Berufung in der Hauptsache) seien rechtzeitig eingebracht worden, wie die Auskunft der Post- und Telegraphendirektion Wien erweise. Einen Wiedereinsetzungsantrag habe er aber erst nach Erhalt dieser Auskunft der Postdirektion einbringen können, das sei im Oktober 1988 gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers mußte schon deshalb erfolglos bleiben, weil seiner im Verfahren vertretenen Ansicht nach eine Fristversäumnis gar nicht vorlag, waren doch sowohl der Einspruch als auch die Berufung in der Hauptsache nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtzeitig. Wurde aber gar keine Frist versäumt, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag ein ungeeigneter Rechtsbehelf (vgl. z. B. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 85/03/0032).
Darüberhinaus ist die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, die Frist des § 71 Abs. 2 AVG 1950 beginne dann zu laufen, wenn das Hindernis weggefallen sei, das wäre im vorliegenden Fall mit der - nach Ansicht des Beschwerdeführers aber unrichtigen - Mitteilung der belangten Behörde, seine Berufung in der Hauptsache sei verspätet gewesen. Teilte der Beschwerdeführer die - seiner Ansicht nach unrichtige - Ansicht der belangten Behörde, so hätte er binnen einer Woche nach Mitteilung dieser Ansicht den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen (Erkenntnis vom 21. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9434/A, Beschluß vom 22. Jänner 1986, Slg. N.F. Nr. 11999/A, Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 90/03/0030).
In dem Umstand, daß der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen anstatt, folgt man der Ansicht des Beschwerdeführers über die Rechtzeitigkeit aller seiner Rechtsbehelfe im Hauptverfahren, in der Sache abgewiesen wurde, kann keine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers erkannt werden.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1, 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180147.X00Im RIS seit
11.05.1990