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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 28. Juni 1989, Zl. MA 70-10/862/89/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen zu haben, auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 30. September 1988 binnen zwei Wochen nach der am 18. Oktober 1988 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort so abgestellt habe, daß es zu einem näher genannten Zeitpunkt dort gestanden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt wurde. In der Begründung hielt der Landeshauptmann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers habe nicht die Unterschrift eines berechtigterweise Genehmigenden aufgewiesen, eine Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien entgegen, nach welcher die betreffende Person im Auftrag der Behörde die schriftliche Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eingeholt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei deshalb zu Unrecht bestraft worden, weil an ihn keine wirksame Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ergangen sei, da die in den Verwaltungsstrafakten erliegende Urschrift der an ihn ergangenen Aufforderung nicht von einer zur Genehmigung befugten Person unterfertigt sei. Diese Aufforderung sei von XY unterfertigt worden, welche nicht vom Leiter der Behörde, das sei der Präsident der Bundespolizeidirektion Wien, zur Genehmigung derartiger Aufforderungen ermächtigt sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits aus Anlaß gleichgelagerter Beschwerden des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0079, 0088, 0089, 0090, dargelegt hat, mangelte es XY tatsächlich an der erforderlichen Approbationsbefugnis, da ihr eine solche vom Behördenleiter nicht erteilt wurde. Die ihr tatsächlich bloß vom Leiter einer Dienststelle erteilte Ermächtigung, Anfragen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu unterfertigen, vermochte die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen.
Fehlte somit aber XY die Approbationsbefugnis, so vermochte die in Rede stehende, von ihr gefertigte und an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht auszulösen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180168.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008