TE Vwgh Beschluss 1990/5/11 90/18/0062

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §151 Abs1;
ABGB §273a Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0063

Betreff

N gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und den Bundesminister für Justiz (Zl. 90/18/0062) und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und den Bundesminister für Justiz (Zl. 90/18/0063) wegen Nichthandhabung des Dienstaufsichtsrechtes

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. November 1986, 4 SW n1/85, wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt XY zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgenden Kreis von Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB) zu besorgen:

a) Vertretung der Betroffenen in sämtlichen anhängigen oder allenfalls noch anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren;

b) Vertretung der Betroffenen hinsichtlich Eingaben an Gerichte, Behörden und sonstige Stellen, wie etwa Medien, die (im weitesten Sinne) mit einem bei Gericht (jetzt oder in Zukunft) anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren in Zusammenhang stehen und für die Betroffene mit erheblichen Kosten bzw. Kostenrisiko oder (infolge ihrer inhaltlichen Aussage) mit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verurteilung verbunden sind; wobei "erhebliche Kosten" im vorgenannten Sinn jene sind, die die Betroffene ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen laufenden Unterhaltes nicht bestreiten kann.

Die Beschwerdeführerin erhob unter dem Datum des 17. März 1989 (Zl. 90/18/0063) eine nur von ihr allein gefertigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und den Bundesminister für Justiz, und unter dem Datum des 28. März 1989 eine ebensolche Beschwerde gegen den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und den Bundesminister für Justiz. In beiden Beschwerden wird die Verletzung des Dienstaufsichtsrechtes dieser Justizverwaltungsorgane geltend gemacht.

Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 12. April 1990 erklärt, diese beiden Beschwerden nicht zu genehmigen.

Gemäß § 273a Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Diese Bestimmung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB, mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 273a mit weiteren Nachweisen).

Da die vorliegenden Beschwerden als in einem gerichtlichen Verfahren erhoben in den Wirkungskreis des Sachwalters fallen, konnte die Beschwerdeführerin allein sie nicht wirksam erheben. Der Sachwalter hat die Genehmigung der Beschwerden ausdrücklich abgelehnt.

Daher waren beide Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180062.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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