Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;Betreff
N gegen Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 5. September 1989, Zl. 562.110/4-VI/15-1989, betreffend Verneinung der Parteistellung im Konzessionsverfahren zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in X (mitbeteiligte Partei: L).
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. März 1989, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Konzessionverleihung an die mitbeteiligte Partei abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung und Parteistellung gemäß § 8 AVG verletzt.
1.3. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dem von der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke betroffenen hausapothekenführenden Arzt im Apothekenkonzessionsverfahren Parteistellung zukommt. Unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 VwGG und unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
2.2. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Der Ersatz des Schriftsatzaufwandes konnte nur im begehrten Ausmaß zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100037.X00Im RIS seit
25.04.2001