Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 1989, Zl. SD 160/89, betreffend Aufenthaltsverbot
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 31. Juli 1989 beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 90/19/0152 Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 1989, Zl. SD 160/89, ein.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1989 richtete der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (dort eingelangt am 31. Juli 1989). Dieser Gerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1989, B 854/89, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Wurde gegen ein und denselben Bescheid Beschwerde sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. DOLP,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 450).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190174.X00Im RIS seit
14.05.1990Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010