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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
N gegen Burgenländische Landesregierung vom 2. Februar 1989, Zl. VI/2-2618-1988, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Juli 1988 mindestens zwischen 21.00 Uhr und 22.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ohne behördliche Bewilligung benützt, indem er mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einem Parkstreifen gestanden und über die geöffnete Heckklappe im Kofferraum und auch auf dem Autodach befindliche Souvenirgegenstände zum Kauf angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt. In der Begründung stützte sich diese Behörde insbesondere auf die Zeugenaussage des einschreitenden Gendarmeriebeamten vom 31. August 1988, wonach erwiesen sei, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit auch den Parkstreifen vor dem in Rede stehenden Hause benützt habe. Er habe daher seine Verkaufstätigkeit nicht nur auf dem Gehsteig oder Gehweg ohne festen Standplatz, sondern auch "außerhalb" auf einem Parkstreifen ausgeübt, sodaß es unerheblich sei, daß der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich auf dem Gehsteig gestanden sei.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Februar 1989 dahin Folge, daß die Geldstrafe auf S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid vom 2. Februar 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Auszugehen ist von dem von der belangten Behörde unverändert übernommenen, zitierten Schuldspruch im Straferkenntnis vom 12. Oktober 1988, woraus sich zweifelsfrei ergibt, daß den Beschwerdeführer eine gewerbliche Tätigkeit auf dem "Parkstreifen" angelastet wurde. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht damit, sondern mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine Bewilligungsfreiheit der in Rede stehenden Tätigkeit gemäß § 82 Abs. 3 lit. a StVO gegeben gewesen sei. Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "überdies" zugegeben, daß er die Verkaufsgegenstände vor seinem auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw am Gehsteig bereitgehalten und somit von einem festen Standplatz aus zum Verkauf angeboten habe; für diese Tätigkeit sei aber eine Bewilligung erforderlich, da § 82 Abs. 3 lit. a leg. cit. nicht Platz greife. Damit aber ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Entgegen seiner Ansicht kann der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde den spruchgemäßen Vorwurf, die bewilligungslose Tätigkeit auf dem Parkstreifen durchgeführt zu haben, fallengelassen habe. Durch die auf die Tätigkeit auf dem Gehsteig bezogene, überschießende Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt. Da die belangte Behörde im übrigen auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse (vgl. dazu die zitierte Aussage des einschreitenden Gendarmeriebeamten vom 31. August 1988) durchaus davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer habe die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung begangen, können allfällige Begründungsmängel nicht wesentlich sein.
Im Hinblick auf die obigen Darlegungen braucht auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die von der belangten Behörde gewählte Auslegung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO rechtsrichtig ist, nicht mehr eingegangen werden, da diese Vorschrift auf gewerbliche Tätigkeiten "auf Gehsteigen oder Gehwegen" abstellt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020107.X00Im RIS seit
12.06.2001