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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
N gegen 1) Wiener Landesregierung vom 30. Juni 1989, Zl. MA 70-10/2429/88/Str, und 2) Landeshauptmann von Wien vom 30. Juni 1989, Zl. MA 70-10/2430/88/Str, betreffend jeweils die Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung
1) nach der StVO 1960 und 2) nach dem KFG 1967
Spruch
Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Juni 1989 richtet, eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die beiden oben genannten Bescheide. Mit hg. Beschluß vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0158, wurde bereits das Verfahren, soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien richtet, eingestellt.
Am 20. November 1989 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Bescheid der Wiener Landesregierung aufgefordert, binnen zwei Wochen eine vollständige Abschrift des angefochtenen Bescheides anzuschließen, da Textteile und die Fertigungsklausel fehlten. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher - auch soweit sie sich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung richtet - gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020157.X00Im RIS seit
15.05.1990