Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 27. Oktober 1989, Zl. I/7-St-H-88492, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Juli 1987 um 17.31 Uhr bei einer näher bezeichneten Kreuzung in Klosterneuburg als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nicht vor der Haltelinie angehalten, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt habe und dies als Zeichen für "Halt" gelte. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, wären die Angaben des Meldungslegers richtig, hätte das Rotlicht bereits 2,5 Sekunden aufleuchten müssen, als er sich im Kreuzungsbereich befunden habe. Dann wäre es aber zu einer Kollision oder zumindest einer erheblichen Behinderung des Querverkehrs gekommen.
Ob die Berechnung des Beschwerdeführers, die auf den bloß geschätzten Angaben des Meldungslegers über Fahrgeschwindigkeit und Entfernung des Pkws vor der Kreuzung beim Aufleuchten des Rotlichtes beruht, richtig ist, kann dahingestellt bleiben: Es steht nämlich keineswegs fest, daß es zur Tatzeit überhaupt Fahrzeuge im Querverkehr gegeben hat, mit denen der Pkw des Beschwerdeführers hätte zusammenstoßen können, oder daß ein allenfalls vorhandener Querverkehr durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht tatsächlich behindert worden ist. Entsprechende Behauptungen stellt der Beschwerdeführer selbst nicht auf. Im übrigen läßt selbst eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs keinesfalls den zwingenden Schluß zu, daß nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1985, Zl. 85/18/0299, Slg. Nr. 11933/A).
Soweit der Beschwerdeführer meint, der Meldungsleger hätte von seinem Standort aus nicht gleichzeitig das Aufleuchten des Rotlichtes erkennen sowie die Geschwindigkeit des Fahrzeuges und die Entfernung von der Haltelinie schätzen können, ist nicht einzusehen, warum dies einem geschulten Verkehrsaufsichtsorgan nicht möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, worin im Beschwerdefall die besondere Schwierigkeit der Wahrnehmung, ein bestimmtes Fahrzeug sei bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren, liegen soll. Durfte aber auf Grund der Angaben des Meldungslegers als erwiesen angenommen werden, daß der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, dann war es weder von Belang, wie weit er mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0194, und zur Frage der Entfernung von der Kreuzung das bereits zitierte Erkenntnis vom 8. November 1985, Slg. Nr. 11933/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0083).
Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich darauf, daß der Meldungsleger bei seiner zweiten Vernehmung am 22. März 1989 keine genaue Erinnerung an den Vorfall mehr gehabt habe. Sein Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1987, Zl. 85/18/0154, und vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0166, geht im vorliegenden Fall aber ins Leere: Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß der Meldungsleger am 22. März 1989 nicht zum ersten Mal vernommen wurde. Daß ihm damals im Hinblick auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit eine genaue Erinnerung fehlte, ist unerheblich, weil er bereits am 18. Dezember 1987 konkrete Angaben machen konnte. Er sagte damals unter anderem aus, daß er von seinem Standort aus gute Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gehabt habe. Zu irgendwelchen Zweifeln daran, daß der Pkw die Haltelinie bei Rotlicht überfuhr, gab seine Aussage keinen Anlaß. Die bei seiner zweiten Vernehmung gestellten Fragen hatte er daher schon bei seiner ersten Vernehmung ausreichend beantwortet. Wenn die belangte Behörde diesen Angaben gefolgt ist, hält dies der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009