Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 9. Mai 1989, Zl. MA 70-10/2206/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer des alleinigen Komplementärs der N-GesmbH, der Zulassungsbesitzerin N und Co KG eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges und somit zur Vertretung dieser "Firma" nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 1. März 1988, zugestellt am 15. März 1988, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am 29. Jänner 1988 um 13.10 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1950 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 5 VStG 1950 auf mangelndes Verschulden beruft, genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG der Hinweis auf das (denselben Beschwerdeführer) betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0056).
Wohl hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ins Treffen geführt, die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei gemäß § 6 VStG 1950 "gesetzlich jedoch geboten oder erlaubt", weil der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers seiner Ansicht nach
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unterstelle man die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß dies keinen Bescheid darstelle - "keine verwaltungsrechtliche Qualifikation zukommt", sodaß die Nichtbeachtung dieser Aufforderung auch nicht mit Strafsanktion belegt werden könne. Unter "denklogischen Ansätzen" ergebe sich daraus, daß
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entgegen der Textanordnung des § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 - die Nichtbefolgung der Aufforderung sanktionslos bleiben müsse.
Damit hat aber der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, er vertrete seine Rechtsansicht "entgegen der Textanordnung" der erwähnten Vorschrift, sodaß er von vornherein nicht berechtigt war, der Norm den Gehorsam zu versagen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides können daher nicht wesentlich sein. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen vorbringt, daß die Behörde zu prüfen gehabt hätte, "ob" seine Organstellung auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung gegeben gewesen sei, so vermag er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, behauptet er doch selbst nicht, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Hinsichtlich der Strafbemessung genügt zunächst gegenüber dem Einwand, in der Strafverfügung sei mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden worden, neuerlich der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0056. Gleiches gilt für die Bezugnahme in der Beschwerde auf die der Aufforderung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde - da der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben gemacht habe - von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und unbedeutendem Vermögen aus, weiters hat sie das Fehlen von Sorgepflichten angenommen. In der Beschwerde werden der Behörde in diesem Zusammenhang Ermittlungs- und Begründungsmängel vorgeworfen, ohne daß der Beschwerdeführer allerdings darlegt, daß die erwähnten Annahmen der belangten Behörde unrichtig wären. Es trifft auch (so wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0056, zugrundeliegenden Fall) nicht zu, daß die belangte Behörde nicht auf den "Einzelfall" eingegangen wäre, zumal sie etwa auch darauf verwies, daß dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
3. Auflage, Seite 620, zitierte Vorjudikatur) nicht unzulässig, Gedanken der Generalprävention bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Im übrigen dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides solche Überlegungen gar nicht enthalten sind, sondern (nur) spezialpräventive. Was schließlich die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 20 VStG 1950, betreffend die außerordentliche Milderung der Strafe, anlangt, so behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, daß ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe vorliegt; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020116.X00Im RIS seit
19.03.2001