TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 89/02/0055

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1976/412;
VStG §44a lita;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 2. März 1989, Zl. MA 70-9/1048/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 1. April 1988 in der Zeit von

8.15 bis 9.00 Uhr in Wien I, A-Straße gegenüber 22, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws geparkt, obwohl an dieser Stelle ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "1.3. bis 10.11., ausgenommen Omnibusse" bestehe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, hinsichtlich des Tatortes liege keine das in Rede stehende Verbot deckende Verordnung vor, da die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Verordnung hinsichtlich der für den Bereich der A-Straße (ohne Hausnummernbezeichnung) verfügten Verkehrsbeschränkung auf die angeschlossene Planskizze verweise, ohne daß jedoch im Verordnungstext selbst das Verbot verbal umschrieben sei. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0032.

Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Juni 1989, Zl. 87/03/0047, von der diesbezüglichen, im von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung abgegangen ist, ergibt sich aus dem Text der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verordnung ohnedies eine diesbezügliche verbale Umschreibung, wobei im übrigen bemerkt wird, daß in Hinsicht auf die Beschreibung des örtlichen Geltungsbereiches auch die gegenüberliegenden Ordnungsnummern herangezogen wurden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Gegenschrift darauf beruft, die Kundmachung eines in diesem örtlichen Bereich "links vom Fahrbahnteiler" bestehenden Halteverbotes (für Fahrzeuge aller Art), geltend vom 1. März bis 10. November von 8 bis 18 Uhr, sei gesetzwidrig, so braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht näher damit auseinanderzusetzen, weil der Beschwerdeführerin nicht die Übertretung dieses Verbotes, sondern jener Verordnung angelastet wurde, mit welcher in einem anderen örtlichen Bereich, nämlich entlang der Grünfläche, ein Halteverbot erlassen wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verstößt der angefochtene Bescheid auch nicht gegen die Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950: Der näheren Präzisierung des Tatortes unter Anführung der Worte "auf der Seite der Grünfläche", bedurfte es nämlich deshalb nicht, weil auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet, gegenüber der im Spruch genannten ON 22 bestehe ein weiteres Halteverbot, für welches die gleichfalls im Spruch angeführte Ausnahme für Omnibusse gilt. Von einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin kann im Lichte des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020055.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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