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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 22. Mai 1989, Zl. VerkR-10.936/1-1989-II/Fra, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 15. November 1988, übernommen am 21. November 1988, nicht binnen 14 Tagen nach Übernahme bekanntgegeben, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27. August 1988,
11.40 Uhr, in Linz, Dinghoferstraße 1, abgestellt habe, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, daß der angefochtene Bescheid gegen die Vorschrift des § 44a (lit. a) VStG 1950 verstoße, da die Tatzeit zu unbestimmt sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft zu erteilen gewesen wäre und wann die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Dazu genügt der Hinweis, daß sich aus dem im Instanzenzug aufrechterhaltenen Schuldspruch unschwer den Vorwurf entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer nicht binnen 14 Tagen ab der Übernahme der schriftlichen Aufforderung die entsprechende Auskunft erteilt habe. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, verwiesen, wonach das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG 1950 darstellt. Demgemäß muß auch der vom Beschwerdeführer vermißte "Zeitpunkt", bis zu welchem die Auskunft zu erteilen ist, nicht im Spruch enthalten sein.
Weshalb der Abstellort in der schriftlichen Aufforderung mit "Linz, Dinghoferstraße 1" nicht hinreichend bestimmt sein sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird im übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0207, betreffend denselben Beschwerdeführer verwiesen. Die weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind in dem soeben zitierten hg. Erkenntnis sowie im Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166 (in der zugrundeliegenden Beschwerdesache ist der Beschwerdeführer als Beschwerdevertreter eingeschritten) klargestellt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse zu verweisen.
Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020126.X00Im RIS seit
19.03.2001