TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 89/02/0065

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2 idF 1977/101;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 15. Februar 1989, Zl. MA 70-11/1177/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 23. März 1987 um 16.50 Uhr in Wien 8, Krotenthallergasse Nr. n, geweigert, sich dem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hatte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Hinsicht auf den Tatort einwendet. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht beizupflichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A, stellt das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar. Ein solches "Zurkenntnisbringen" der Anzeige vom 23. März 1987 ist - worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend verweist - am 16. Juli 1987 gegenüber einem Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, aus dieser Anzeige ergebe sich, daß der ihm vorgeworfene Tatort lediglich den "Anhalteort" dargestellt habe, weiters ergebe sich aus dieser Anzeige ein (anderer) Ort des Abstellens des Fahrzeuges. Daß der Beschwerdeführer am Ort der Anhaltung die Vorführung zum Amtsarzt verweigert habe, sei eine bloße Vermutung.

Diesem Vorbringen ist nicht zuzustimmen. Aus der Anzeige ergibt sich - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall wesentlich -, daß der Beschwerdeführer nach einer Verfolgung durch die Polizeibeamten (wegen Verdachtes der "Fahrerflucht") in (Wien 8), Krotenthallergasse Nr. n, angehalten worden sei. In der Folge enthält die Anzeige die Angaben des (anderen) Unfallsbeteiligten sowie des Beschwerdeführers zum Verkehrsunfall und zu ihrem Verhalten danach. Sodann sind in der Anzeige Aufforderung, Durchführung und Ergebnis des Alkotests geschildert. Daran anschließend ist in der Anzeige der Satz enthalten, daß der Beschwerdeführer einer Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht zugestimmt habe.

Aus dieser Anzeige geht nach Ansicht des Gerichtshofes zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer an jenem Ort, an welchem er angehalten wurde, die Vorführung zum Amtsarzt verweigert hat und daher in bezug auf diesen Tatort keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020065.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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