TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 89/02/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1989, Zl. MA 70-11/67/89/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 27. Februar 1988 um 17.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden hievon die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Zeitaufschub zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde der ihn belastenden Darstellung zweier Unfallzeugen gefolgt sei und die von ihm im Verwaltungsverfahren beantragten Beweise, nämlich Vernehmung zweier weiterer Zeugen, nicht aufgenommen habe.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist darauf eingeschränkt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung oder dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hält der angefochtene Bescheid aber einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Der Gerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den Aussagen zweier unbeteiligter Unfallzeugen, die das polizeiliche Kennzeichen des schädigenden Fahrzeuges notiert haben, und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hat. Von einer Zeugin wurden der Beschwerdeführer und sein Fahrzeug überdies wiedererkannt. Die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers konnten hingegen nicht bestätigen, daß er sich mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit tatsächlich an einem anderen Ort befunden habe. Vielmehr deutet die Aussage des im Berufungsverfahren vernommenen Arbeitskollegen des Beschwerdeführers darauf hin, daß dieser den aufgetretenen elektrischen Defekt seines Pkws mit Hilfe einer geliehenen Reserve-Sicherung behoben hat, sodaß sein Fahrzeug zur Tatzeit fahrbereit sein konnte.

Im Hinblick auf diese Beweisergebnisse war die belangte Behörde zur Aufnahme weiterer Beweise nicht verpflichtet. Die Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da sie nach dessen Angaben aus eigener Wahrnehmung nicht darüber informiert war, wo sich der Pkw des Beschwerdeführers zur Unfallzeit befunden hat. Daß der Pkw vom

27. bis 29. Februar 1988 allenfalls nicht vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers abgestellt war, vermag dessen Beteiligung am Unfall nicht auszuschließen. Auch die beantragte Vernehmung des erhebenden Polizeibeamten darüber, daß er vom Beschwerdeführer auf mehrere in Tatortnähe befindliche gleichartige Pkws hingewiesen worden sei, war in Anbetracht des festgehaltenen polizeilichen Kennzeichens des Unfallfahrzeuges und der Identifizierung des Beschwerdeführers entbehrlich. Daß die Kennzeichen anderer in Frage kommender Fahrzeuge verwechslungsfähig ähnlich gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020133.X00

Im RIS seit

15.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten