TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 90/02/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 6. Dezember 1989, Zl. MA 70-11/1246/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei am 17. Oktober 1988 um 16.15 Uhr an einer näher beschriebenen Kreuzung in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1.) an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, sofort anzuhalten, ... sowie 3.) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen und habe 4.) als Wartepflichtige durch (näher beschriebenes) Einbiegen nach links eine Vorrangberechtigte zum Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 4 Abs. 1 lit. a ..., zu 3.) nach § 4 Abs. 5 und 4.) nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 7 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die Beschwerdeführerin habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sie sei schon aus technischer Sicht als Verursacher des behaupteten Schadens und Unfalles auszuschließen, wobei die belangte Behörde es unterlassen habe, diesbezüglich eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.

Damit bekämpft die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) schließt zwar die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen. Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand: Die Anzeigerin hatte hinsichtlich jenes (gegnerischen) Fahrzeuges, welches an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall beteiligt war, bereits anläßlich der Anzeige das (oberösterreichische) polizeiliche Kennzeichen, Marke und Farbe jenes Fahrzeuges angeführt, welches für die Beschwerdeführerin zugelassen ist. In ihrer Zeugenaussage vom 12. Juli 1989 hatte die Anzeigerin weiters angegeben, sie habe das Kennzeichen aus einer Entfernung von 5 bis 10 m abgelesen. Dazu kommt die Aussage der als Zeugin vernommenen Beifahrerin der Anzeigerin vom 25. Jänner 1989, wonach das (gegnerische) Fahrzeug, entsprechend der von der Anzeigerin beschriebenen Farbe und Type, mit einem oberösterreichischen Kennzeichen versehen gewesen sei, das vermutlich mit der Ziffer 1 (so wie dies bei dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin zutrifft) begonnen habe. Aus dem von der Erstbehörde eingeholten technischen Gutachten, dem eine Stellprobe zugrunde lag, geht hervor, anhand der Lage und Abmessungen der Schäden (am Fahrzeug der Anzeigerin) unter Berücksichtigung der Federwege, des Fahrbahnzustandes und der Stellung der Fahrzeuge laut Angabe der Betroffenen, sei es nicht auszuschließen, daß "eine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat". In Hinblick auf diese Beweisergebnisse war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht verpflichtet, weitere Beweise, insbesondere die Einholung eines ergänzenden technischen Gutachtens zur Frage korrespondierender Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin, zum Beweisthema, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überhaupt an dem Verkehrsunfall beteiligt war, aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat, die vordere Kennzeichentafel ihres Fahrzeuges sei am Tattag "leicht verbogen" gewesen, was mit der Schilderung des Herganges des Verkehrsunfalles durch die Anzeigerin durchaus im Einklang steht. Schließlich sei vermerkt, daß es die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, ein Alibi für die Tatzeit anzubieten.

Bei diesem Ergebnis können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel, deren Wesentlichkeit sie nicht aufzuzeigen vermag, nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020018.X00

Im RIS seit

15.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten