TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 90/02/0072

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §9;
HGB §17 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 23. Februar 1990, Zl. VerkR-12.262/1-1989-II/Kof, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Inhaber der protokollierten Einzelfirma XY und somit als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis trotz schriftlicher Aufforderung vom 10. Mai 1989 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, das heiße bis zum 30. Mai 1989, Auskunft darüber erteilt, wer diesen Pkw am 8. März 1989 um 21.42 Uhr gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 1 Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das der Bestrafung zugrundeliegende Auskunftsverlangen sei nicht an den Zulassungsbesitzer, die "Fa. XY", sondern an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen, zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG sei aber nur der Zulassungsbesitzer verpflichtet.

Dazu genügt der Hinweis, daß eine "Firma" als solche kein selbständiges Rechtssubjekt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0192). Die Firma ist nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 HGB nur ein besonderer Name; ihre Funktion besteht in der Identifizierung des Unternehmensträgers, sie schafft daher keinerlei Rechtssubjekt neben und außer diesem (vgl. Schuhmacher in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Seite 141). Die erwähnte Firma kann daher neben dem Beschwerdeführer kein eigenes Rechtssubjekt sein. Daß aber eine andere Person als Träger der erwähnten Firma in Betracht kommt, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, sodaß die von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein können. Ausgehend davon war die belangte Behörde gar nicht verpflichtet, in den Spruch - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auch den erwähnten Firmenwortlaut aufzunehmen. Die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Verfolgungsverjährung kann daher nicht eingetreten sein.

Gleiches gilt hinsichtlich der Änderung des erstinstanzlichen Spruches in bezug auf jenes Datum, bis zu welchem der Beschwerdeführer die Auskunft hätte erteilen müssen, weil es der Aufnahme dieses Datums in den Schuldspruch gar nicht bedurfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/02/0126). Im übrigen unterläßt es der Beschwerdeführer auch in Hinsicht auf dieses von der belangten Behörde festgestellte Datum, die Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensmängel darzutun.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch vor, das an ihn gerichtete Auskunftsverlangen sei auch insofern gesetzwidrig, als er nicht aufgefordert worden sei, jene Person zu nennen, die die Auskunft erteilen könne, wenn er selbst der Auskunftspflicht nicht nachkommen könne. Insoweit unterliegt der Beschwerdeführer einem weiteren Rechtsirrtum und es genügt, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166, zu verweisen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafbemessung die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung seines Einkommens in der Höhe von S 30.000,-- rügt, ist ihm zu entgegnen, daß er es in der Beschwerde unterläßt, eine Relevanz von diesbezüglichen, behaupteten Verfahrensmängeln darzutun; insbesondere wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, von welchen Einkommensverhältnissen die belangte Behörde tatsächlich auszugehen gehabt hätte. Im Hinblick auf den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmen (vgl. § 134 Abs. 1 KFG) vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der belangten Behörde zustehenden Ermessensspielraumes nicht zu erkennen und können die vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmängel bei der Höhe der verhängten Strafe nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020072.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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