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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 31. Oktober 1989, Zl. MA 70-10/1082/89 Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. November 1988 um 20.50 Uhr an einem näher beschriebenen Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) in einem deutlich kundgemachten Halte- und Parkverbot und 2.) mit zwei Rädern auf dem Gehsteig gehalten und den Gehsteig somit vorschriftswidrig benützt, und dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1.) nach § 24 Abs. 1 lit. a und zu 2.) nach § 8 Abs. 4 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG 1950 und die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445 (über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei) die Rechtsqualität des angefochtenen Bescheides als "Bescheid" bestreitet, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, Bezug genommen, in welchem der Gerichtshof einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters bei einem analogen Sachverhalt nicht gefolgt ist.
Was die Frage des im Tatortbereich geltenden Halte- und Parkverbotes anlangt, so war die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung, es sei kein diesbezüglicher Verordnungsakt "vorgelegt" worden, nicht verpflichtet, diese Verordnung aktenkundig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1989, Zlen. 89/18/0113, 0114). Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen in das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht der im Instanzenzug ergangene Schuldspruch der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950. Mit welchen zwei Rädern der Pkw auf dem Gehsteig abgestellt gewesen ist, mußte danach nicht umschrieben sein (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A). Im übrigen dürfte es dem Beschwerdeführer entgangen sein, daß die belangte Behörde - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - u.a. das Wort "gehalten" anstelle von "abgestellt" in den Spruch eingefügt hat. Es erübrigt sich daher, auf das von einer verfehlten Prämisse abgeleitete Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Zur Tätereigenschaft hatte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. Februar 1989 vorgebracht, er habe sich vom
1. bis 17. November 1988 mit besagtem Pkw in einem - näher angeführten - Hotel in Italien befunden; er weise darauf hin, daß sein Pkw bereits öfter mit einem anderen, dem Kennzeichen nach angeführten Pkw derselben Marke verwechselt worden sei. Der als Zeuge vernommene, die Anzeige verfassende Polizeibeamte hatte dazu ausgeführt, er sei sich "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher", sich beim Ablesen des Kennzeichens nicht geirrt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Pkw die beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat, im Rahmen der Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, im nichtveröffentlichten Teil) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies einerseits deshalb, weil der Beschwerdeführer für den behaupteten Aufenthalt in Italien keinerlei Beweisanbot gestellt hat und andererseits für die vom Beschwerdeführer behauptete Verwechslung mit einem anderen Pkw kein konkreter Anhaltspunkt bestand. Der These des Beschwerdeführers, zwischen den (im Kennzeichen der beiden Pkw verschiedenen) Buchstaben C und R bestehe "kein besonderer Unterschied", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, in Hinsicht auf die behauptete Verwechslung weitere Ermittlungen anzustellen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beglaubigung der Kanzlei Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020216.X00Im RIS seit
12.06.2001