TE Vwgh Beschluss 1990/5/15 90/02/0075

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 15. November 1989, Zl. MA 70-11/1505/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt im Falle der Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Zustellung (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Postaufgabevermerk auf der beigeschlossenen Kopie einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird, daß sich dieser Bescheid jedenfalls am 30. November 1989 schon in den Händen des Beschwerdeführers befunden hat. Seine am 23. April 1990 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war daher verspätet und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zu

rückzuweisen.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020075.X00

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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