TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 90/05/0074

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung
Niederösterreich;

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftsG NÖ 1988 §4;

Betreff

NN und MN gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 2. März 1990, Zl. R/1-A-42/63, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. März 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Auskunft hinsichtlich der Teilbarkeit des Grundstückes Nr. 123/19 des Grundbuches über die Kat. Gem. L gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-0, zurückgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1989 um die Rechtsauskunft ersucht hätten, ob das erwähnte Grundstück auf insgesamt drei Grundstücke (inklusive einer Fahnenparzelle) teilbar sei. Für dieses Grundstück, welches zwischen der Wgasse und der Hstraße liege, sei im Bebauungsplan der Stadtgemeinde X an beiden Straßenfronten je eine vordere Baufluchtlinie mit Anbauzwang festgelegt. Die Stadtgemeinde X habe in ihren Schreiben vom 28. November 1988, vom 7. April 1989, vom 12. Mai 1989 und vom 5. Oktober 1989 die Ansicht vertreten, daß dieses Grundstück nicht in der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Form teilbar sei. Mit Schreiben vom 23. November 1989 habe die NÖ Landesregierung den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei, mit der die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsansicht des Bauamtes der Stadtgemeinde X widerlegt werden könne; dieser Fall sei in der NÖ Bauordnung 1976 nicht eindeutig geregelt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1989 hätten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, die Erlassung eines Bescheides beantragt. Abgesehen davon, daß das von den Beschwerdeführern genannte Bundesgesetz die Auskunftspflicht nur für den Bereich des Bundes regle, sei dem Antrag der Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes habe jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Unter den Begriff der Auskunft würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch Vermutungen, Prognosen und Rechtsmeinungen fallen. Bei dem Ersuchen um Rechtsauskunft bestehe daher ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie z. B. die Mitteilung des Inhaltes einer bestimmten Rechtsvorschrift oder der Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt sei. Ersuche aber jemand um rechtliche Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes (im vorliegenden Fall der Teilung eines bestimmten Grundstückes), so bestehe nach dem NÖ Auskunftsgesetz keine Verpflichtung, diese Beurteilung vorzunehmen, da die Äußerung einer Rechtsmeinung nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes sei. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Dezember 1989 sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Es bleibe aber den Beschwerdeführern unbenommen, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde X einen Antrag auf eine Teilungsbewilligung einzubringen und dessen Entscheidung gegebenenfalls im Instanzenzug zu bekämpfen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Gerichtshof hält die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berufung auf die von Liehr im Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, S. 44, vertretene Rechtsansicht für zutreffend, daß nach dem NÖ Auskunftsgesetz keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes besteht, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist.

Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, daß ihr Antrag auf Erteilung einer Auskunft nicht die "Ermittlung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes" zum Gegenstand hat, doch dürften sie dabei übersehen haben, daß sie die RECHTLICHE BEURTEILUNG eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, also die Beantwortung einer mit einem einzubringenden Bauansuchen zusammenhängenden Rechtsfrage begehrt haben. Im übrigen sind die Beschwerdeführer im vorletzten Satz ihrer Beschwerde selbst davon ausgegangen, es handle sich um die Auskunft "über die völlig offen gelassene Rechtsfrage, ob nun die Baufluchtlinie mit Anbauzwang das Rechtsinstitut des Fahnengrundstückes auslöschen kann oder doch bloß in Ansehung der Legaldefinition unmöglich macht". Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage war die belangte Behörde jedoch auf Grund des im Gegenstand anzuwendenden NÖ Auskunftsgesetzes nicht verpflichtet, weshalb der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführer mit Recht zurückgewiesen worden ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050074.X00

Im RIS seit

15.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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