TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/15 90/02/0079

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs1 idF 1969/209 ;
StVO 1960 §38 Abs1 lita idF 1969/209 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19 Abs1 idF 1978/117 ;
VStG §19 Abs2 idF 1978/117 ;
VStG §19 idF 1978/117 ;
VStG §19;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

A gegen Wiener Landesregierung vom 13. März 1989, Zl. MA 70-11/1707/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Mai 1986 um 0.40 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; weiters wurde der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das weitwendige Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe die Blutabnahme verweigert und habe sich zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, bestreitet.

Dazu ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) bezüglich der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Hinsicht auf die Beweiswürdigung der Behörde zu verweisen. Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand:

Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, er habe anläßlich der klinischen Untersuchung die Blutabnahme nicht verweigert, so konnte sich die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auf die Aussage des diese Untersuchung vornehmenden Dr S vom 12. Februar 1988 stützen, wonach der Beschwerdeführer nach Beendigung der Untersuchung aufgefordert worden sei, sich Blut abnehmen zu lassen, was dieser verweigert habe. Es stimme keinesfalls, daß der Beschwerdeführer die Blutabnahme "zu irgendeinem Zeitpunkt" verlangt habe.

Aber auch die Annahme der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Aus dem bezüglichen Befundbogen über die am 16. Mai 1986 beim Beschwerdeführer um 1.20 Uhr vorgenommene klinische Untersuchung geht nämlich hervor, daß bei diesem ein deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol und eine "träge Pupillenreaktion" festgestellt wurden. Dies stellt nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein EINDEUTIGES Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO dar, zumal jene in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,1 %o gegeben ist; es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen, aufgrund welcher anderer Faktoren die träge Pupillenreaktion verursacht worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0150), was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat. Insbesondere hat er nicht dargetan, daß die träge Pupillenreaktion auf die von ihm behauptete Einnahme von Medikamenten zurückzuführen sei. Im übrigen mußte die Behörde auf Trinkangaben, die im Widerspruch zum Ergebnis der klinischen Untersuchung standen, nicht Bedacht nehmen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die an ihm vorgenommene Untersuchung sei "mindestens" 40 Minuten nach dem Tatzeitpunkt erfolgt, das Trinkende sei nur 10 Minuten vor der Tatzeit gelegen, so ist für ihn gleichfalls nichts gewonnen. Es entspricht nämlich auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0054), daß die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase, auftritt und sich die Anstiegsphasen daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken.

Ausgehend davon bedurfte es weder einer Ergänzung des klinischen Gutachtens noch der Einholung eines "chefärztlichen" Gutachtens, sodaß auf die diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Nur am Rande sei vermerkt, daß es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0054) entspricht, daß eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO auch dann vorliegt, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuß, sondern auf andere Umstände, wie etwa die Einnahme von Medikamenten oder auf Übermüdung, zurückzuführen ist, was selbst dann gilt, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungPersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020079.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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