Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 19. Oktober 1989, Zl. MA 70-10/1720/89 Str, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Nachsicht und Milderung einer Strafe in Angelegenheit einer Übertretung nach dem KFG
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht und Umwandlung einer über ihn wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG verhängten Arreststrafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG und die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445 (Beglaubigungsverordnung), die Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung bestreitet, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, Bezug genommen, in welchem der Gerichtshof einer entsprechenden Argumentation desselben Beschwerdevertreters bei gleichgelagertem Sachverhalt nicht gefolgt ist.
Was die Bescheidqualität des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 29. Juli 1987 anlangt, so hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, das Fehlen eines Bescheiderfordernisses im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus ist sein nunmehriges Vorbringen, auf der Ausfertigung dieses Straferkenntnisses würden sich oberhalb des Vordruckes "Unterschrift" bloß einer bestimmten physischen Person nicht zuordenbare handschriftliche Wellenlinien befinden, aktenwidrig: Die dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses wurde von diesem nicht behoben und ist zum Verwaltungsakt zurückgelangt; sie enthält gemäß § 18 Abs. 4 AVG sowohl die Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden als auch die mittels Stampiglie hergestellte leserliche Beifügung seines Namens. Auf die in Händen des Beschwerdevertreters befindliche Ablichtung des Straferkenntnisses kommt es hiebei nicht an. Von einer "rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung" der Strafbehörde kann somit keine Rede sein.
Unerfindlich ist, aus welchen Gründen die - tatsächlich zutreffenden - Feststellungen der belangten Behörde über den Zustellvorgang mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen sein sollen. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer entgangen, daß seit Inkrafttreten des Zustellgesetzes (1. März 1983) die Zustellung nicht mehr am Tag der Hinterlegung, sondern mit dem Tag bewirkt gilt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Einen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020210.X00Im RIS seit
19.03.2001