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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
N gegen Vorarlberger Landesregierung vom 18. Mai 1989, Zl. Ib-182-218/88, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw zu einer näher angeführten Zeit in Dornbirn in der Schillerstraße auf Höhe des Hauses Marktstraße 29 abgestellt und dabei den Gehsteig vorschriftswidrig benützt, indem er das Fahrzeug auf dem Gehsteig quer zur Gehrichtung abgestellt habe; dabei habe das Fahrzeug bis zum Fahrbahnrand geragt, wodurch Fußgänger gezwungen gewesen seien, auf die Fahrbahn zu treten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer einerseits die Feststellung der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Abstellort handle es sich um einen Gehsteig, bekämpft und andererseits ein Verschulden bestreitet.
Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0192).
Im vorliegenden Fall stand der Behörde insoweit die der Anzeige angeschlossene Skizze sowie der Bericht des einschreitenden Polizeibeamten samt zwei den Tatort betreffenden Lichtbildern zur Verfügung, wobei dieser Polizeibeamte seine Angaben als Zeuge bekräftigt hat.
Aus diesen Lichtbildern geht klar hervor, daß jene Fläche, auf welcher der Beschwerdeführer das Fahrzeug nach Angabe des Zeugen abgestellt hatte, durch einen Randstein und durch unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß diese Stelle als Gehsteig im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0120). Auch haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die solcherart überwiegend von der Fahrbahn abgegrenzte Fläche dem Verkehr überhaupt entzogen und sohin nicht als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO zu qualifizieren war, sodaß es sich dabei infolge der deutlichen Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn nur um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße gehandelt haben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1984, Zl. 84/02B/0137).
Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Unterlassung der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, konnte doch die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche auf Grund der Angaben des Zeugen in Verbindung mit den beiden Lichtbildern eindeutig beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 11. September 1987, Zl. 87/18/0059) und ist auch nicht zu ersehen, welche neuen Erkenntnisse die belangte Behörde dadurch hätte gewinnen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0325). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erwähnten Lichtbilder gäben keinen unverfälschten und exakten Eindruck der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wieder, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.
Der Hinweis auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Mappenkopie" zum Beweis für den Gehsteigverlauf muß fehlschlagen, weil es nicht darauf, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0144). Ebenso ist für die rechtliche Qualifikation als Gehsteig unerheblich, ob die in Rede stehende Verkehrsfläche auch von anderen Fahrzeugen regelmäßig als "Parkfläche" benützt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0128) und ob ein solches rechtswidriges Verhalten allenfalls schon während eines langen Zeitraumes behördlich geduldet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/02/0179). Soweit sich das Beschwerdevorbringen im übrigen auf eine Fläche bezieht, die nicht mit jener ident ist, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war (vgl. seinen Hinweis auf eine "Grenzlinie" mit rot-weiß-markierten Stangen, die sich nach den im Akt erliegenden Lichtbildern im Nahbereich des Hauses Marktstraße 29 befindet), war darauf mangels Relevanz nicht einzugehen. Die belangte Behörde konnte daher frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StVO auf einem Gehsteig abgestellt hatte.
Da es sich bei der Übertretung nach dieser Gesetzesstelle um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1985, Zl. 85/18/0003), wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf die keiner besonderen Aufmerksamkeit bedürfende Erkennbarkeit des in Rede stehenden Gehsteiges konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer als dem Inhaber einer Lenkerberechtigung, selbst wenn die rechtswidrige Verwendung dieser Fläche als "Parkfläche" bisher geduldet worden sein sollte, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Darauf, ob anderen Personen die Qualifikation dieser Fläche "nicht bekannt" war, kommt es nicht an. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1966, Zl. 729/65, verweist, ist für ihn im Hinblick auf den verschiedenen Sachverhalt nichts gewonnen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesenfreie BeweiswürdigungBeweismittel AugenscheinBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020108.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009